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Beurkundung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins

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Um über einen in Deutschland befindlichen Nachlass (z.B. ein Grundstück oder Konto) verfügen zu können, benötigen die Erben in der Regel einen von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbschein. Der Antrag hierfür kann auch bei der Botschaft beurkundet werden.

Vorbereitung, Terminvereinbarung

Die deutsche Botschaft Belgrad kann keine Nachforschungen für Erben durchführen, ob (und ggf. wo) es Nachlass (z.B. ein Grundstück oder Konto) in Deutschland gibt. Die Erben sind Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie können Einsicht in sämtliche Unterlagen des Erblassers nehmen. Sie haben Anspruch auf Auskunft gegen und Information durch Dritte, die mit dem Erblasser in Verbindung standen und ihm zur Auskunft und Information verpflichtet gewesen wären. Als Informationsquellen kommen das Nachlassgericht wegen eines Testaments oder Erbvertrags, Grundbuchamt, Handelsregister oder Finanzamt in Betracht. Weitere Informationsquellen sind insbesondere Banken, Arbeitgeber, Versicherungen oder Gesellschaften, bei denen der Erblasser beteiligt war und jeder, der dem Erblasser vertraglich oder aus sonstigen Gründen in anderer Art und Weise gegenüber verpflichtet war.

Um über einen in Deutschland befindlichen Nachlass (z.B. ein Grundstück oder Konto) verfügen zu können, benötigen die Erben in der Regel einen von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbschein. Erkundigen Sie sich bitte bei den Geldinstituten, ob ein Erbschein erforderlich ist. Zur Berichtigung des Grundbuchs ist ein Erbschein notwendig (außer die Erbfolge ist in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt).

Für Anfragen sowohl bei Banken und Versicherungen wie auch bei staatlichen Stellen benötigt der Erbe aber oft einen Legitimationsnachweis in Form eines von einem deutschen Nachlassgericht erteilten Erbscheins, der ihn als den berechtigten Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist. Der Erbschein wird in wird in der Regel auch benötigt, um über einen in Deutschland befindlichen Nachlass (z.B. ein Grundstück oder Konto) verfügen zu können. Erkundigen Sie sich bitte bei den jeweiligen Stellen in Deutschland (z.B. Banken), ob ein Erbschein erforderlich ist oder ob z.B. auch ein notarielles Testament als Legitimationsnachweis ausreicht. Zur Berichtigung des Grundbuchs ist ein deutscher Erbschein notwendig (außer die Erbfolge ist in einem notariellen Testament oder Erbvertrag geregelt).

Zur Vorbereitung des Erbscheinantrags und der Beurkundung sind einige Angaben über die Familien- und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen notwendig. Hierzu füllen Sie bitte den Fragenbogen vollständig aus und senden diesen und eine Kopie der unten genannten vorzulegenden Unterlagen zunächst zu. Hierfür wenden Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Bitte schicken Sie die Unterlagen im PDF-Format zu.

Nach Vorabprüfung des Fragebogens und der Unterlagen werden Sie seitens der Botschaft zur Vereinbarung eines Termins kontaktiert.

Vorzulegende Unterlagen

Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen vorab als Scan (im PDF-Format, siehe oben zu Vorgehensweise) und bringen Sie zum Termin im Original oder zumindest in beglaubigter Kopie mit:

  • gültiges Ausweisdokument des Antragstellers bzw. der Antragsteller
  • Geburts- und Sterbeurkunde des Erblassers, falls aus Serbien: internationale Urkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • falls vorhanden: Nachweise zum gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (des Verstorbenen) im Zeitpunkt des Todes und zur Staatsangehörigkeit: z.B. durch einfache Kopie des Pass- oder Ausweisdokuments des Erblassers bzw. Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung
  • falls vorhanden: sämtliche Testamente des Erblassers, insbesondere Verfügungen von Todes wegen, die eine Rechtswahl hinsichtlich des anzuwendenden Erbrechts enthalten; ggf. mit amtlicher Übersetzung (falls nicht deutsch- oder englischsprachig) und, falls notarielles serbisches Testament, mit Apostille
  • Falls der Ehegatte, Abkömmlinge oder sonstige Verwandte erben, ist die Ehegatten- oder Verwandteneigenschaft durch folgende Urkunden zu belegen: Heiratsurkunde bzw. Geburts- oder Abstammungsurkunden (falls aus Serbien: internationale Urkunden, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille).
  • Sofern der Ehegatte oder erbberechtigte Verwandte vorverstorben sind, deren Sterbeurkunden (falls aus Serbien: internationale Sterbeurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • Falls der Erblasser Vorehen hatte: Heiratsurkunde(n) und Nachweis(e) über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier
  • bei Erbverzicht eines Erben: Erbverzichtsvertrag oder Angabe der Hinterlegungsstelle, bei Erbausschlagung eines Erben genügt ein Hinweis auf die beim Nachlassgericht vorliegenden Akten. Bei vorzeitigem Erbausgleich beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Ausgleichsvereinbarung. Bei einer Vereinbarung im Sinne des Nichtehelichengesetzes zwischen dem Vater und seinem vor 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kind eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung dieser Vereinbarung.
  • falls vorhanden: Erbnachweis nach serbischem Recht mit amtlicher Übersetzung und Apostille
  • sofern ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war, entsprechende Unterlagen (z. B. „Probate“) oder Gerichtsentscheidungen, ggf. mit amtlicher Übersetzung und Apostille
  • bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für mehrere Miterben durch einen Erben: Möglichst eine amtlich beglaubigte Erklärung aller Miterben, dass sie die Erbschaft angenommen haben, kombiniert mit einer amtlich beglaubigten Vollmacht der Miterben, mit der sie einen der Erben bevollmächtigen, den Erbscheinsantrag zu stellen
  • Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 403,73 € (je nach Wechselkurs ca. 47.200 RSD) an. Ggf. zusätzlich fällt eine Übersetzungsgebühr, falls der bzw. die Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.

Der beurkundete Antrag auf Erteilung eines Erbscheins muss anschließend von Ihnen an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland übersandt werden. In Ausnahmefällen kann die Übersendung auch durch die Botschaft erfolgen. Beim Nachlassgereicht fällt für die Erteilung des Erbscheins selbst eine weitere Gebühr an.

Alle Unterlagen müssen beim Gericht in Original oder beglaubigter Kopie eingereicht werden. Kopien können bei der Botschaft beglaubigt werden, weitere Informationen finden Sie hier.

Erbschaftssteuer

Erben werden häufig von Banken oder Versicherungen in Deutschland aufgefordert, eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vorzulegen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige deutsche Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen der Erben entweder die festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer ist die zu entrichtende Steuer. So müssen z.B. Ehegatten erst ab einem geerbten Betrag von 500.000,- Euro Erbschaftssteuer zahlen, Kinder ab 400.000,- Euro, Enkelkinder ab 200.000,- Euro und Eltern/Großeltern ab 100.000,- Euro.

Um eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, schicken die Erben dem für den letzten Wohnsitz des Erblassers in Deutschland* zuständigen Finanzamt einen Brief mit folgenden Angaben:

• Vorname, Nachname, Beruf und Adresse des Erblassers
• Vorname, Nachname, Beruf und Adresse des oder der Erben
• Todestag und Sterbeort des Erblassers
• Art und Wert des Erbes (z.B. Bankkonto, Immobilie..)
• Rechtsgrund des Erwerbs (z.B. gesetzliche Erbfolge)
• Verwandtschaftsverhältnis des/der Erben zum Erblasser

Sie können beim Finanzamt auch einen entsprechenden Vordruck anfordern.

*Ersatzweise letzten Wohnsitz des Erben in Deutschland, ersatzweise Ort an dem sich vererbte Immobilien/Konten befinden

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