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Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Serbien

Artikel

Sie möchten eine (zivil- oder handelsrechtliche) Forderung in Serbien geltend machen oder eine entsprechende Gerichtsentscheidung vollstrecken lassen? Ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit stellt Ihnen die Botschaft hier einige Informationen zur Verfügung.

Allgemeine rechtliche Grundlagen

Serbien hat folgende multilaterale Übereinkommen auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Rechtshilfe unterzeichnet und ratifiziert, die für die zivilrechtliche Rechtsberatung und Rechtsverfolgung relevant sind:

Weitere Informationen zu ausgehenden und eingehenden Rechtshilfeersuchen im Verhältnis zu Serbien sowie zu den Kosten finden Sie auf der Website des Justizportals Nordrhein-Westfalen.

Außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen

Ausländische Gläubiger können ihre Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohn- oder Firmensitz in der Republik Serbien haben, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen. Bevor die Einleitung gerichtliche Schritte gegen einen Schuldner erwogen wird, empfiehlt es sich zunächst zu versuchen, mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu einer friedlichen Einigung zu kommen. Im Vorfeld sollten mit einem Rechtsanwalt auch die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens und die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren beraten werden. Allgemeine Informationen zu Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kontaktdaten von Rechtsanwälten in Serbien finden Sie hier. In Zivil- und Handelssachen besteht jedoch grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Adressen- und Aufenthaltsermittlungen

Zu Adressen- und Aufenthaltsermittlungen in Serbien finden Sie ausführliche Informationen hier.

Inkassoverfahren der Handelskammer

Das Inkassoverfahren der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer (AHK Serbien) hat zum Ziel, mit Ihrem Geschäftspartner eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Das Inkassoverfahren bei der AHK Serbien beinhaltet folgende Schritte. Zunächst wird die Durchsetzbarkeit der Forderung überprüft und weitere Schritte werden abgestimmt. Anschließend erfolgt eine Kontaktaufnahme mit dem Schuldner bzw. ergehen Mahnungen; telefonisch wird der Schuldner kontaktiert, es werden Mahnschreiben durch die Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer erstellt und versandt. Gegebenenfalls werden besondere Zahlungsmodalitäten oder die Umsetzung einer gütlichen Einigung vereinbart. Zahlungseingänge werden abschließend kontrolliert; die Einhaltung der Zahlungsvereinbarung wird überwacht, ggf. wird ein Gerichtsverfahren vorgeschlagen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Deutsch-Serbischen Wirtschaftskammer.

Inkassobüros

Es gibt in Serbien registrierte Inkassobüros, die für Gläubiger die Einziehung von Forderungen gegen eine Vergütung übernehmen. Das Inkassoverfahren durch Inkassounternehmen ist in Serbien allerdings nicht speziell gesetzlich geregelt. Inkassobüros finden Sie im Internet unter dem Stichwort „agencije za naplatu potraživanja“.

Anwaltliche Mahnung

Die anwaltliche Mahnung mit Androhung rechtlicher Schritte ist ein wichtiges Instrument für die effiziente außergerichtliche Geltendmachung von offenstehenden Forderungen. Mit dem anwaltlichen Mahnschreiben, das formell per Einwurfeinschreiben an den Schuldner zustellt wird, wird der Schuldner auf eine überfällige Forderung hingewiesen sowie aufgefordert, die geschuldete Leistung zu erbringen, um gerichtliche Schritte zu vermeiden. Dem Schuldner wird eine kurze ausreichende Frist zur Zahlung gesetzt und gleichzeitig angedroht, dass gerichtliche Maßnahmen unmittelbar nach Verstreichen der Frist ergriffen werden. In vielen Fällen werden offene Forderungen mittels der anwaltlichen Mahnung bereits ohne die Einschaltung eines Gerichts erfolgreich eingefordert.

Gerichtliche Geltendmachung von Forderungen (Rechtsweg)

Im Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung sollte mit Hilfe eines Rechtsanwalts die internationale Zuständigkeit geprüft werden, also die Frage, ob deutsche und/oder serbische Gerichte in konkreter Angelegenheit zuständig sind. Allgemeine Informationen zu Gerichts- und Anwaltskosten sowie Kontaktdaten von Rechtsanwälten in Serbien finden Sie hier. In Zivil- und Handelssachen besteht jedoch grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Gesetzliche Grundlagen

Von wesentlicher Bedeutung für das serbische Zivilverfahren ist die serbische Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku), das Gesetz über die Einrichtung der Gerichte (Zakon o uređenju sudova), das Gesetz über den Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Zakon o sedištima i područjima sudova i javnih tužilaštava) und das Gesetz über die Vollstreckung und Sicherung (Zakon o izvršenju i obezbeđenju).

Sachliche Zuständigkeit

Die Organisation der Gerichte in Serbien ist im Gesetz über die Einrichtung der Gerichte (Zakon o uređenju sudova) geregelt. Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit sind in Serbien die Grundgerichte, die Höheren Gerichte, die Appellationsgerichte und das Oberste Kassationsgericht, als das höchste Gericht in Serbien. Gerichte der besonderen Gerichtsbarkeit sind die Handelsgerichte, das Appellationshandelsgericht, die Gerichte für Ordnungswidrigkeiten, das Appellationsgericht für Ordnungswidrigkeiten und das Verwaltungsgericht.

Die Grundgerichte (Osnovni sudovi) sind erstinstanzlich in zivilrechtlichen Streitigkeiten sachlich zuständig, wenn für einzelne Streitigkeiten nicht ein anderes Gericht zuständig ist, sowie für die Zwangsvollstreckung und Außerstreitverfahren, für die nicht ein anderes Gericht zuständig ist. In Zivilsachen sind die Höheren Gerichte (Viši sudovi) in der ersten Instanz sachlich zuständig, wenn unter anderem der Streitwert die Einlegung der Revision ermöglicht. Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Einlegung der Revision in Rechtsstreitigkeiten vermögensrechtlicher Art ab einem Streitwert von EUR 40.000,00 immer möglich. In Handelssachen zwischen Wirtschaftssubjekten sind in der ersten Instanz die Handelsgerichte (Privredni sudovi) sachlich zuständig.

Örtliche Zuständigkeit

Der allgemeine Gerichtstand richtet sich gemäß der ZPO nach dem Wohnsitz des Beklagten und bei juristischen Personen nach dem Sitz der juristischen Person, wenn nicht anderer (besonderer) Gerichtsstand zur Anwendung kommt.

Verfahrensarten

Das Verfahren auf Erlass eines Zahlungsbefehls (Izdavanje platnog naloga)

Das gerichtliche Verfahren auf Erlass eines Zahlungsbefehls ist in der ZPO geregelt und ist ein vereinfachtes Verfahren ohne mündliche Verhandlung, das bei der Durchsetzung von fälligen Geldforderungen eine schnellere Alternative zum regulären Klageverfahren darstellt. Der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Zahlungsbefehls ist in Form einer Klage einzureichen. Dem Antrag muss eine sogenannte glaubwürdige Urkunde, die das Bestehen der Geldforderung nachweist, beigefügt werden sowie ein Nachweis darüber, dass der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhalten hat, die ihn auffordert, die fällige Forderung zu begleichen. Zu den glaubwürdigen Urkunden, die beweistauglich sind, den Zahlungsanspruch nachzuweisen, zählen beispielsweise: öffentliche Urkunden, Rechnungen, Auszüge aus beglaubigten Geschäftsbüchern, usw.

Stellt das zuständige Gericht das Bestehen der Forderung auf Grund der eingereichten Unterlagen fest und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, erlässt es einen Zahlungsbefehl an den Beklagten, den geforderten Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen oder innerhalb der gleichen Frist Einspruch einzulegen. Wenn das zuständige Gericht den Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ablehnt oder stellt das Gericht fest, dass der Einspruch des Schuldners begründet ist, wird das Verfahren als Zivilprozess gemäß den Vorschriften des Zivilverfahrens der ZPO fortgeführt.

Das Vollstreckungsverfahren (Izvršni postupak)

Das Gesetz über die Vollstreckung und Sicherung unterscheidet anhand zwei verschiedener Arten von Urkunden. Erstens Vollstreckungsurkunden (z.B. rechtskräftiges vollstreckbares serbisches Urteil oder ausländisches in Serbien anerkanntes Urteil, ein gerichtlicher Vergleich, usw.). Zweitens glaubwürdige Urkunden (z.B. eine Rechnung mit Nachweis, dass der Gläubiger über die Fälligkeit in Kenntnis gesetzt wurde, der Wechsel und der Scheck-mit Wechsel- oder Scheckprotest, Bankgarantien, usw.), auf deren Grundlage das Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden kann. Der grundsätzliche Unterschied besteht darin, dass das eingeleitete Vollstreckungsverfahren auf Grundlage einer Vollstreckungsurkunde nicht erneut in einen Zivilprozess übergehen kann. Andererseits kann das Vollstreckungsverfahren, dass auf Grundlage einer glaubwürdigen Urkunde eingeleitet wird und ein gerichtlicher Vollstreckungsbeschluss erteilt wird, gegen den der Schuldner einen Widerspruch einlegt und dieser vom Gericht als begründet festgestellt wird, erneut in einen Zivilprozess übergehen. In diesem Fall ist dann das Bestehen oder die Höhe der Forderung vom Gericht zu entscheiden. Das anschließende Gerichtsurteil ist dann eine Vollstreckungsurkunde. Das Vollstreckungsverfahren kann dann erneut eingeleitet werden, diesmal jedoch auf Grundlage der Vollstreckungsurkunde und nicht der ursprünglichen glaubwürdigen Urkunde.

Das Vollstreckungsverfahren wird durch Antrag unter Beifügung der erforderlichen Dokumente beim zuständigen Gericht (Grundgericht oder Handelsgericht) eingeleitet und aufgrund dieses Antrags erlässt das zuständige Gericht einen Vollstreckungsbeschluss. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung ist in Serbien der öffentliche Vollzieher zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des öffentlichen Vollziehers richtet sich nach dem Gerichtsbezirk, in dem das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde. Für jede Vollstreckungshandlung des öffentlichen Vollziehers muss der Gläubiger zunächst eine Vorschusszahlung leisten. Das Gesetz über die Vollstreckung und Sicherung ermöglicht die Vollstreckung in das gesamte Vermögen, bewegliches und unbewegliches, des Schuldners aufgrund beider Urkunden, Vollstreckungsurkunde und glaubwürdiger Urkunde, auf dessen Grundlage der Vollstreckungsbeschluss erlassen wurde. Dabei hat der Gläubiger die Wahl, ob in das gesamte Vermögen oder nur in bestimmte Teile des Vermögens vollstreckt werden soll. Die Zwangsvollstreckung kann zum Beispiel durch eine Kontopfändung oder in anderes bewegliches Vermögen (z.B. Geschäftsanteile in einer Gesellschaft, in Wertpapiere, usw.) und in das unbewegliche Vermögen (z.B. Immobilien) erfolgen. Eine Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen geringfügiger Forderungen ist nicht erlaubt.

Ausländische Gläubiger (Privatpersonen und juristische Personen) müssen für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens ein Bankkonto bei einer serbischen Geschäftsbank besitzen. Das Bestehen eines solchen sogenannten Nicht-Residenten-Bankkontos (Dinar- und/oder Devisenkonto) ist eine formale Voraussetzung für die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und die Kontonummer des Nicht-Residenten-Kontos muss bereits im Vollstreckungsantrag angeben werden.

Der Zivilprozess (Parnični postupak)

Grundsätzlich können das Bestehen und die Höhe einer Forderung im klassischen Zivilprozess geltend gemacht werden. Der Zivilprozess wird in Serbien durch Einreichung der Klage eingeleitet. Die Klage muss bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privatpersonen sind die sachlichen und örtlichen Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zuständig, entweder die Grundgerichte oder ab einem Streitwert von EUR 40.000,00 die Höheren Gerichte. Für handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Wirtschaftssubjekten sind die Handelsgerichte sachlich zuständig.

Im Zivilprozess ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Forderungen können im Verfahren mit allen in Zivilverfahren üblichen Beweismittel, die sich auf den konkreten Streitgegenstand beziehen, bewiesen werden. Die mündliche Verhandlung wird in serbischer Sprache und kyrillischer Schrift geführt, wobei ausländische Parteien einen Anspruch haben, in eigener Sprache am Verfahren teilzunehmen, indem vom Gericht ein Dolmetscher bestellt wird. Die Kosten hat die Partei zu tragen, die einen Dolmetscher verlangt. Der Schriftverkehr mit den Gerichten erfolgt ausschließlich in serbischer Sprache und alle Anträge sowie Schriftsätze müssen in Serbisch bei Gericht eingereicht werden. Alle fremdsprachigen Dokumente, die bei Gericht eingereicht werden, müssen vorab durch einen in Serbien gerichtlich vereidigten Übersetzer auf Serbisch übersetzt werden. Öffentliche Urkunden aus Deutschland, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder einem Notar errichtet wurden, müssen zusätzlich mit der sogenannten „Apostille“ versehen sein, die die Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt.

Die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens hat zunächst die Partei zu tragen, die ein solches Gutachten im Verfahren verlangt. Wer die endgültigen Kosten zu tragen hat, hängt vom Erfolg im Verfahren ab. In der Regel entscheidet das Gericht über den Rechtsstreit durch ein Urteil, wobei es immer möglich ist, die Streitigkeit mit einem gerichtlichen Vergleich beizulegen, der die Rechtswirkung einer rechtskräftigen und vollstreckbaren Urkunde wie ein Gerichtsurteil hat. Das serbische Zivilverfahren ist grundsätzlich zweistufig, das heißt, die unzufriedene Partei hat ein Anspruch auf das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil. Die Beschwerde ist beim Höheren Gericht oder Appellationsgericht (Apelacioni sud) einzulegen, jeweils abhängig vom Streitwert und von der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit. In Handelsstreitigkeiten zwischen Wirtschaftssubjekten ist die Beschwerde beim Appellationshandelsgericht (Privredni apelacioni sud) einzulegen. Insofern die zweitinstanzlichen Gerichte das erstinstanzliche Urteil bestätigen oder abändern, wird das Urteil rechtskräftig. Die ZPO ermöglicht, unter genau definierten gesetzlichen Voraussetzungen, die Einlegung außerordentlicher Rechtsmittel (Revision, Antrag auf Überprüfung eines rechtskräftigen Urteils, Wiederaufnahme des Verfahrens) beim Obersten Kassationsgericht (Visoki kasacioni sud), wobei die Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ab einem Streitwert von EUR 40.000,00 immer gestattet ist.

Deutsche Staatsangehörige, die vor serbischen Gerichten als Kläger auftreten, brauchen wegen der Prozesskosten in der Regel keine Sicherheit zu leisten. Im Einzelfall kann eine Stellungnahme des serbischen Justizministeriums eingeholt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Serbien besteht kein Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen. Deutsche Gerichtsentscheidungen müssen zur Wirksamkeit in der Republik Serbien in einem förmlichen Anerkennungsverfahren durch das zuständige serbische Gericht anerkannt werden. Durch die Anerkennung wird eine deutsche gerichtliche Entscheidung den inländischen serbischen Entscheidungen in ihrer Wirkung gleichgestellt. Die Vollstreckung des anerkannten deutschen Gerichtsurteils erfolgt dann gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Vollstreckung und Sicherung.

Gesetzliche Grundlagen

Das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung sind im Gesetz zur Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Länder (Zakon o sukobu zakona sa propisima drugih zemalja) geregelt. Eine ausländische Gerichtsentscheidung wird mit einer serbischen Gerichtsentscheidung gleichgestellt und ist in Serbien nur dann rechtwirksam, wenn sie vom serbischen zuständigen Gericht anerkannt wird. Die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen und keine Hindernisse bestehen. Das Gesetz zur Lösung von Gesetzeskonflikten mit Vorschriften anderer Länder nennt folgende Hindernisse, die einer Anerkennung entgegenstehen können: wenn in der jeweiligen Rechtssache die Gerichte der Republik Serbien ausschließlich zuständig sind; bei Unregelmäßigkeiten im Verfahren vor dem Gericht, in dem die ausländische Entscheidung erlassen wurde; wenn bereits ein rechtswirksames Urteil eines inländischen Gerichts oder einer anderen Behörde in jeweiliger Sache besteht, beziehungsweise, wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung in derselben Rechtssache und zwischen denselben Parteien bereits anerkannt wurde, oder, wenn ein zuvor in Serbien eingeleitetes Rechtsverfahren zwischen denselben Parteien in derselben Rechtssache oder Verstöße gegen die serbische öffentliche Ordnung bestehen.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung ist das Bestehen der Gegenseitigkeit (Reziprozität). Auch wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wird sie nicht anerkannt werden, wenn keine Gegenseitigkeit besteht, beziehungsweise wenn im Herkunftsstaat der Entscheidung die Entscheidungen serbischer Gerichte nicht anerkannt werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Bestehen der Gegenseitigkeit im Hinblick auf die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung vorausgesetzt wird, bis das Gegenteil bewiesen ist. Deutsche Gerichtsentscheidungen werden in Serbien, und umgekehrt, in der Regel faktisch anerkannt. Im Zweifelsfall kann man sich bezüglich des Bestehens der Gegenseitigkeit an das serbische Justizministerium wenden.

Zuständigkeit, Formerfordernisse

Für die Anerkennung und die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen sind in Serbien die Höheren Gerichte und Handelsgerichte (s.o.), abhängig von der rechtlichen Angelegenheit, zuständig. Das Anerkennungsverfahren wird mit Antrag beim zuständigen Gericht eingeleitet. Dem schriftlichen Antrag ist die deutsche Gerichtsentscheidung im Original oder in beglaubigter Abschrift, mit der Apostille versehen und mit beglaubigter Übersetzung durch einen in Serbien gerichtlich vereidigten Übersetzer, beizufügen. Es werden grundsätzlich nur rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidungen anerkannt. Zwecks Vollstreckung ist ein Antrag auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens beim örtlichen und sachlichen zuständigen Gericht zu stellen. Die Mitwirkung eines Notars ist im Anerkennungs- und im Vollstreckungsverfahren deutscher Gerichtsurteile nicht erforderlich.

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