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Hinweise zum beschleunigten Fachkräfteverfahren

20.01.2023 - Artikel

Informationen zum Verfahren

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt  die Dauer des Anerkennungs- und Visumsverfahrens erheblich und kann genutzt werden für:

- Fachkräfte mit Berufsausbildung (§§ 16d und 18a AufenthG)

-  Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (18b AufenthG)

-  Hochqualifizierte

-  Forscher/Wissenschaftler

-  Führungskräfte

-  Berufsausbildung und innerbetriebliche Weiterbildung (§16a AufenthG)

- IT-Spezialisten

- Berufskraftfahrer (mit EU-Führerschein und Eurocode 95)


Folgende Informationen bzw. Schritte sind dabei wichtig:

  1. Sie bevollmächtigen Ihren künftigen Arbeitgeber/Ausbildungseinrichtung, das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einzuleiten. Die Mustervollmacht finden Sie hier.
  2. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber/ Ihre Ausbildungseinrichtung, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. In der Vorabzustimmung ist angekreuzt, welche Unterlagen in Kopie geprüft wurden und von Ihnen bei Antragstellung im Original in der Botschaft vorgelegt werden müssen. 
  4. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, registrieren Sie sich für einen Termin und wählen die Rubrik „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ aus.
  5. SIND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DER VORABZUSTIMMUNG AUFGEFÜHRT, dann geben Sie bei der Terminregistrierung die Anzahl und die Passnummer aller Personen an, die den Antrag mit Ihnen zusammen stellen wollen.
  6. Wir entscheiden über die vollständig eingereichten Visumsanträge in der Regel innerhalb von drei Wochen.
  7. Die Gebühr für das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beträgt 411,- Euro. Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,- Euro pro Person sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Informationen zur Antragstellung

Bitte lesen Sie dieses Merkblatt und das Antragsformular sorgfältig durch. Drucken Sie das Merkblatt aus, unterschreiben Sie es und bringen es zur Antragstellung mit.  

Für jede Person sind zwei Antragsformulare auszufüllen und unterschrieben zur Antragstellung mitzubringen.

Alle Unterlagen (Merkblätter, Antragsformulare) der Botschaft sind kostenlos. Alle Informationen zum Antragsverfahren finden Sie auf der Internetseite der Botschaft.

Bestechung bzw. der Versuch der Bestechung von Mitarbeitern der Botschaft hat neben den strafrechtlichen Konsequenzen ebenfalls die Versagung des Visums zur Folge.

Beachten Sie bitte, dass außer Handtaschen und kompakten Rucksäcken kein Reisegepäck mit in die Visastelle gebracht werden darf und auch das Abstellen solcher Stücke im Straßenbereich nicht gestattet ist. Bitte nutzen Sie die üblichen Gepäckaufbewahrungen an Bahnhof/Busbahnhof/Flughafen.

Dokumente

Bitte beachten Sie die Hinweise zu den einzelnen Punkten, insbesondere die Anzahl der benötigten Kopien.

Bitte sortieren Sie die Unterlagen in der nachfolgend aufgeführten Reihenfolge und fügen jedem Antrag ein komplettes Unterlagenpaket (Kopien) bei. Die Originaldokumente reichen Sie sortiert als drittes Unterlagenpaket ein. Sie erhalten die Originale spätestens nach der Entscheidung über Ihren Antrag zurück.

Pro Antragsteller sind vorzulegen:

  • 2 Videxformulare - In Deutsch oder Englisch, vollständig online ausgefüllt und nach Ausdruck eigenhändig unterschrieben. Keine Anträge für Schengenvisa!
  • Pass + 2 Kopien (alle relevanten Seiten) - Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
  • 3 Fotos - 3 identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, 2 Fotos kleben Sie auf die Anträge, jeweils 1 Foto bitte lose beifügen.
  • Vorabzustimmung der Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG (3 Kopien) - Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG
  • Gebühren - Die Gebühr beträgt 75 € zahlbar in RSD.

Von der Fachkraft:

Vom mitausreisenden Ehegatten:

  • Heiratsurkunde ODER Urkunde der eingetragenen Lebenspartnerschaft + 2 Kopien - Original der Heiratsurkunde oder Urkunde über die Eintragung der Lebenspartnerschaft (in Deutschland Altfälle vor 01.10.2017)  im Original.
    Urkunden, die nicht in deutscher Sprache sind und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen mit einer Apostille versehen werden und übersetzt sein. Die Übersetzung muss notariell beglaubigt sein. Serbische internationale Urkunden benötigen KEINE Apostille und KEINE Übersetzung. Es müssen zwei Kopien der Urkunde eingereicht werden.
  • Nachweis über Deutschkenntnisse + 2 Kopien - Einfache Deutschkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles Sprachzeugnis (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) auf dem Niveau „Deutsch - A1“ nachzuweisen. In Serbien ist dieses beim Goethe-Institut, dem ÖSD sowie einer TestDaF- oder ECL- zertifizierten Sprachschule erhältlich. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“. Bei Antragstellung prüfen wir, ob eine Ausnahme für Sie greift.

Vom mitausreisenden Kind:

  • Geburtsurkunde des Kindes (Original + 2 Kopien) - Internationale Geburtsurkunde muss bei Antragsabgabe im Original vorliegen
  • Sprachnachweis für Kinder ab 16 Jahren + 2 Kopien - Kinder, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben (z.B. Geburt 06.06.2003; Vollendung des 16. Lebensjahres am 06.06.2019) müssen einen Sprachnachweis C 1 eines anerkannten Sprachinstituts vorlegen. Diese Regel gilt nur dann NICHT, wenn das Kind zusammen mit beiden personenberechtigten Elternteilen ausreist. Diese Regel gilt auch dann NICHT, wenn das Kind zusammen mit dem alleine personenberechtigten Elternteil ausreist. Nähere Informationen zum Sprachnachweis C 1 erhalten Sie auch bei Antragsabgabe am Schalter.

WERDEN ZUSÄTZLICHE DOKUMENTE ZUR SORGEBERECHTIGUNG BZW. EINE ZUSÄTZLICHE EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG BENÖTIGT?

Beide Elternteile sind personensorge-berechtigt. Sie reisen beide mit dem Kind/den Kindern aus:
NEIN
Nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt und das Kind/die Kinder reist/reisen mit diesem Elternteil aus:
JA

Scheidungsurteil im Original und zwei Kopien, in dem das Sorgerecht geregelt ist mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher UND notariell beglaubigte Einverständniserklärung im Original mit 2 Kopien des in Serbien verbleibenden Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes/der Kinder in Deutschland mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher- ein Muster finden sie hier.

ODER

Gerichtsurteil im Original mit 2 Kopien über den vollständigen Entzug des Sorgerechtes gegen das in Serbien verbleibende Elternteil mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.

Ein Elternteil ist verstorben und das  Kind/die Kinder reist/reisen mit dem verbliebenen Elternteil aus
JA
Original der Internationalen Sterbeurkunde des anderen Elternteils
Beide Eltern haben gemeinsames
Sorgerecht, aber ein Elternteil verbleibt (zunächst) in Serbien und das Kind/die Kinder reist/reisen mit dem anderen Elternteil aus ODER der andere Elternteil ist bereits in Deutschland
JA
Einverständniserklärung des in Serbien verbleibenden Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes/der Kinder in Deutschland im Original und zwei Kopien und notariell beglaubigt – ein Muster finden Sie hier.

Bitte sortieren Sie die Anlagen in der vorgegebenen Reihenfolge.

Bitte drucken Sie die nachfolgende Belehrung aus und bringen sie unterschrieben zur Antragstellung mit.


Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 i.V.m. § 53 AufenthG, § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG

Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums macht.

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern er Angaben verweigert oder bewusst falsch oder unvollständig macht, kann dies zur Folge haben, dass der Visumantrag abgelehnt bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.

Die Behörde hat gem. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein unbeschränktes Auskunftsrecht über die im Bundeszentralregister eingetragenen nicht zu tilgenden Verurteilungen, auch wenn diese nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden. Daher ist der Antragsteller verpflichtet, auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.

Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass er vor der Antragstellung über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren belehrt worden ist.


Sie werden hiermit außerdem darüber belehrt, dass gemäß den Vorschriften des Schengener Übereinkommens für jeden Aufenthalt im Schengener Gebiet eine gültige Krankenversicherung abzuschließen ist. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen und auf Anfrage bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Sie werden gebeten, alle Angaben auf dem Visum unmittelbar nach dessen Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen.

Des Weiteren werden Sie darüber belehrt, dass telefonische Sachstandsanfragen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet und elektronische Sachstandsanfragen frühestens nach Ablauf von 10 bis 12 Wochen seit Antragstellung beantwortet werden können.

Weiterhin erklären Sie mit Ihrer Unterschrift Ihr Einverständnis, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse: _____________ als Kontaktadresse für die Deutsche Botschaft hinterlassen haben und regelmäßig einsehen.

Belgrad, den ___________________      Unterschrift ______________________

 

BELEHRUNG - ANTRAGSTELLUNG

Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.

Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,

☐ hole ich oder ein von mir Bevollmächtigter den Bescheid bei der Botschaft ab.

☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die oben genannte E-Mail-

     Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.

☐ bitte ich um postalische Zustellung an folgende Adresse:

     ________________________________________________________________________

    _________________________________________________________________________

Belgrad, den ___________________      Unterschrift ______________________

Bitte bringen Sie dieses Merkblatt ausgedruckt und unterschrieben zur Beantragung Ihres Visums mit. Bitte sortieren Sie die Anlagen in der vorgegebenen Reihenfolge.

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