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Nachbeurkundung ausländische Eheschließung

Artikel

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Es kann jedoch empfehlenswert sein Ihre Eheschließung auch in Deutschland registrieren zu lassen. Auf diesem Weg kann eine deutsche Heiratsurkunde erlangt werden, die im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Allgemeines

Eine im Ausland, z.B. in Serbien, erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Es kann unter Umständen empfehlenswert sein, insbesondere auch wenn bspw. die Namensführung in der Ehe für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt werden soll, beim für Sie zuständigen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist, um Ihre Eheschließung auch bei den deutschen Behörden registrieren lassen.

Terminbuchung, Zuständigkeiten und Gebühren

Personen mit Wohnsitz in Serbien können den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung bei der Botschaft Belgrad stellen. Für die Antragstellung und die ggfs. abzugebende Namenserklärung ist ein Termin erforderlich. Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung über unser Kontaktformular an uns.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandseheschließung eines Deutschen ist das deutsche Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Hat oder hatte kein Ehepartner einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Eheschließung zuständig. Die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Standesämtern ist sehr unterschiedlich; die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Die Bearbeitungszeiten beim Standesamt I in Berlin liegen teilweise bei mehreren Jahren.

Die Beurkundung einer Auslandseheschließung ist grundsätzlich gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und sollte dort direkt erfragt werden. Die Mitwirkung der Botschaft bei der Aufnahme des Antrags auf Beurkundung der Auslandseheschließung ist nicht gebührenpflichtig; es fallen jedoch für die ggf. erforderliche Namenserklärung bzw. für die Beglaubigung der Kopien im Rahmen der Antragstellung Gebühren an.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Original (oder öffentlich beglaubigt) vorgelegt werden:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (auch erhältlich bei Vorsprache in der Botschaft). Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben im Antrag grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Eheschließung beziehen.
  • Heiratsurkunde (falls aus Serbien: internationale Heiratsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Ehepartner (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Ehepartner
  • ggf. Urkunden über die Namensführung vor oder nach Eheschließung
  • bei Vorehen: für jeden Ehepartner getrennt: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier.
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit für mindestens einen Ehepartner, in der Regel durch Vorlage eines deutschen Ausweisdokumentss, ggf. weitere Unterlagen wie Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.
  • falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland in Bezug auf einen Ehepartner
  • Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt in Abhängigkeit vom Erfordernis einer Namenserklärung eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,43 € bzw. 79,57 (je nach Wechselkurs ca. 6600 bzw. ca. 9400 RSD) an. Für die Kopiebeglaubigung fällt in der Regel zusätzlich eine Festgebühr von 24,83 (je nach Wechselkurs ca. 2900 RSD) an.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (z.B. Nachweis einer Namensänderung, Adoptionsunterlagen etc.). Nachweise, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung versehen sein.

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