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Serbische und deutsche Urkunden zur Verwendung im jeweils anderen Staat
Internationale serbische Personenstandsurkunden bedürfen keinerlei zusätzlichen Echtheitsnachweises in Deutschland. Dies gilt auch für deutsche mehrsprachige Urkunden in Serbien. In sonstigen Fällen bestätigt die Apostille die Echtheit einer öffentlichen Urkunde.
Internationale Urkunden
Deutschland und Serbien sind Vertragsstaaten des Wiener CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 (Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus den Personenstandsbüchern).
Personenstandsurkunden, d.h. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, die nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in den jeweils anderen Vertragsstaat zum Echtheitsnachweis von jeder Förmlichkeit befreit. Ehefähigkeitszeugnisse werden nicht vom Wiener CIEC-Übereinkommen erfasst. Bitte beachten Sie jedoch, dass serbische Personenstandsurkunden mit Kosovo-Bezug unter Umständen problematisch sein können, siehe hier.
Apostille
Wurde keine mehrsprachige CIEC-Personenstandsurkunde ausgestellt bzw. handelt es sich um eine sonstige öffentliche Urkunde, so wird oftmals die Anbringung einer sogenannten Apostille auf der serbischen bzw. deutschen öffentlichen Originalurkunde als Echtheitsnachweis verlangt.
Deutschland und Serbien sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961, durch das die sonst erforderliche Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden, mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, jedoch einschließlich öffentlicher Urkunden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder das Zollverfahren beziehen.
Die Apostille bestätigt die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss. Sie wird von einer Behörde des Staates erteilt, durch den die Urkunde ausgestellt wurde. Eine Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung entfällt. Die deutsche Botschaft in Belgrad legalisiert keine serbischen Urkunden und kann auch keine Apostille erteilen.
Zuständige Behörden in Serbien für die Erteilung der Haager Apostille sind die erstinstanzlichen Gerichte, in dessen Bezirk die Urkunde ausgestellt wurde. Sollten Sie nicht in Serbien wohnhaft sein, können Sie sich auch zwecks Einholung einer Apostille vor Ort vertreten lassen. Ggf. kann Ihnen die Rechtsanwaltsliste der Botschaft hierbei von Nutzen sein.
Weitere bzw. verbindliche Informationen zum Apostilleverfahren in Serbien erteilt das:
In Deutschland ist zu unterscheiden, um welche Urkunde es sich handelt. Im Falle von Urkunden in der Zuständigkeit der deutschen Bundesländer (z.B. Urkunden von Verwaltungsbehörden, u.a. des Standesamtes, oder von Gerichten) ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch welche Stelle die „Haager Apostille“ erteilt werden kann.
Im Falle von Urkunden der Bundesbehörden grundsätzlich das: