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Unterhaltsansprüche
Im Verhältnis zwischen Deutschland und Serbien gilt auf dem Gebiet der Unterhaltsansprüche das UN-Unterhaltsübereinkommen von 1956. Voraussetzung für das Verfahren nach dem UN-Übereinkommen 1956 ist, dass die Parteien in unterschiedlichen Vertragsstaaten leben.
Allgemeines
Das UN-Übereinkommen 1956 findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen. Die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder anderer Sozialleistungen durch eine staatliche Stelle ist im Rahmen des UN-Übereinkommens 1956 grundsätzlich nicht möglich.
Für den Verfahrensablauf ist zwischen ein- und ausgehenden Ersuchen zu unterscheiden. In beiden Fällen ist es möglich, sowohl eine erstmalige Titulierung des Unterhaltsanspruchs zu verlangen, aus der dann vollstreckt werden kann, als auch eine bereits ergangene Entscheidung anerkennen zu lassen und aus dieser zu vollstrecken. Im Übrigen unterstützen die Empfangs- und Übermittlungsstellen auch gütliche Einigungen. Darüber hinaus ist es im Rahmen der Geltendmachung von Kindesunterhalt möglich, gerichtlich eine Vaterschaft feststellen zu lassen.
Zuständige Behörde in Deutschland
Das Bundesamt für Justiz nimmt als Zentrale Behörde die Aufgaben der deutschen „Empfangs- und Übermittlungsstelle“ nach dem UN-Übereinkommen 1956 wahr. Aufgabe des Bundesamts für Justiz als Empfangs- und Übermittlungsstelle ist es, die Unterhaltsberechtigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Dabei wird das Bundesamt für Justiz als Übermittlungsstelle dann tätig, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Sollte die unterhaltspflichtige Person in Deutschland wohnhaft sein, so wird das Bundesamt für Justiz als Empfangsstelle tätig.
Das Bundesamt für Justiz leitet ausgehende Ersuchen an die zuständige ausländische Empfangsstelle weiter und führt im weiteren Verlauf des Verfahrens die Korrespondenz. Antragsberechtigt ist jede natürliche Person. Unterhaltsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können ihre Unterhaltsansprüche (insbesondere Kindes- und Ehegattenunterhalt) durch Einreichen eines Antrags bei dem jeweils zuständigen Amtsgericht geltend machen. Es empfiehlt sich, die auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz eingestellten Formulare bei der Antragstellung zu verwenden. Eine Antragstellung ist auch ohne Vorliegen eines Unterhaltstitels möglich. Dieser wird dann durch die ausländische Empfangsstelle im jeweiligen Staat erwirkt. Das Gericht prüft den Antrag und übersendet ihn nebst erforderlichen Übersetzungen an das Bundesamt für Justiz. Dieses leitet den Antrag bei Vollständigkeit an die im Ausland zuständige Behörde.
Nachdem das Ersuchen an die ausländische Empfangsstelle weitergeleitet wurde, veranlasst diese alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Die Verfahrensweisen divergieren von Staat zu Staat. Dies kann z. B. die Anschriftenermittlung des Antragsgegners umfassen. Hier ist jedoch zu beachten, dass sich die Ermittlung des aktuellen Aufenthalts nicht in jedem Vertragsstaat als unproblematisch darstellt. Es ist daher ratsam, alle Informationen über den Aufenthalt, seien sie auch noch so vage, dem Antrag beizufügen. Zu Adressenermittlungen in Serbien, siehe hier.
Im Rahmen eingehender Ersuchen wird das Bundesamt für Justiz als Bevollmächtigter für die im Ausland befindlichen Antragsteller tätig. Das Bundesamt für Justiz ergreift als Empfangsstelle alle erforderlichen Maßnahmen, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Zuständige Behörden in Serbien
Zuständige Behörde in Serbien, wenn die unterhaltspflichtige ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hat, ist als Empfangsbehörde:
Zuständige Behörde, wenn die unterhaltsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien hat, ist als Übermittlungsbehörde: