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Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) oder aus dem Schengener Informationssystem (SIS)
Welche Daten sind im AZR oder im SIS über mich gespeichert? Habe ich eine Einreisesperre für Deutschland? Diese Fragen kann Ihnen die Botschaft nicht direkt beantworten. Auch die Befristung einer evtl. Einreisesperre müsste direkt bei der Behörde beantragt werden, die diese verhängt hat.
Selbstauskunft im Ausländerzentralregister
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Ausländerzentralregister muss schriftlich in deutscher Sprache beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln gestellt werden. Um zu vermeiden, dass eine Auskunft über personenbezogene Daten an Unbefugte erfolgt, kann ein Auskunftsersuchen erst dann inhaltlich beantwortet werden, wenn die Identität des Betroffenen überprüft ist. Der erforderliche Identitätsnachweis erfolgt im Ausland bspw. durch die Beglaubigung der Unterschrift durch die jeweilige deutsche Auslandsvertretung oder durch eine Behörde des Herkunftsstaates, die zur Beglaubigung befugt ist. Es ist eine amtliche Übersetzung der Unterschriftsbeglaubigung beizufügen, sofern diese nicht in deutscher Sprache erfolgt ist.
Für die Unterschriftsbeglaubigung bei der Botschaft Belgrad ist eine Terminvereinbarung über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft erforderlich. Bitte bringen Sie die Mailbestätigung ausgedruckt mit zum Termin. Bitte legen Sie bei Ihrem Termin vor:
- das ausgefüllte, noch nicht unterschriebene Antragsformular des BVA
- aktuelles Reise- bzw. Ausweisdokument
- Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 34,07 € (je nach Wechselkurs ca. 4.000 RSD) an.
Bitte richten Sie den Antrag anschließend an:
Selbstauskunft im Schengener Informationssystem
Ein Antrag auf Selbstauskunft aus dem Schengener Informationssystem muss schriftlich beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden gestellt werden. Da die Auskunft nur an den tatsächlich Berechtigten erteilt werden darf, hat das BKA die Identität des Auskunftssuchenden zu überprüfen und dafür Sorge zu tragen, dass auch nur dieser die Auskunft erhält. Weitere Informationen zu erforderlichen Unterlagen bzw. zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt finden Sie auf der Website des BKA.
Der Antrag ist grundsätzlich zu richten an: