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Erbausschlagung

Artikel

Sie haben nach dem Tod einer Person in Deutschland erfahren, dass Sie zum Erbe berufen sind bzw. werden könnten. Sie können verhindern, dass Sie zum Erbe werden, indem Sie das Erbe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb gewisser Fristen ausschlagen.

Allgemeines

Eine Erbschaft kann nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlagen werden

  • durch Erklärung der Ausschlagung zur Niederschrift des mit dem Erbfall befassten Nachlassgerichtes oder falls der Ausschlagende einen Wohnsitz in Deutschland hat, beim Nachlassgericht dieses Bezirks, oder
  • durch Einreichung einer Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht, bei der die Unterschrift beglaubigt wurde.

Die Unterschrift kann durch eine deutsche Auslandsvertretung beglaubigt werden. Hierfür müssen Sie persönlich erscheinen. Sollten Sie nicht bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einem deutschen Honorarkonsul vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem serbischen Notar vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.

Ausschlagungsfrist

Die Erklärung muss innerhalb der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat) eingehen. Die Frist beträgt sechs Wochen. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland (also war auch nicht auch in Deutschland gemeldet) oder hat sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten, so beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Mit Ihrer Ausschlagung fällt die Erbschaft Ihren Abkömmlingen (Kindern, Enkeln, etc.) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für einen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung des Familiengerichts (in Serbien: der Vormundschaftsbehörde „centar za socijalni rad“), die innerhalb der Frist dem Nachlassgericht vorgelegt werden muss. Bitte erkundigen Sie sich hierzu beim zuständigen inländischen Nachlassgericht.

Hinweis: Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.

Unterlagen und Gebühren

Die Unterschrift unter der Ausschlagungserklärung kann beim Rechts- und Konsularreferat beglaubigt werden. Es ist vorzulegen:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass oder Personalausweis)
  • vorgefertigte (nicht unterschriebene) Ausschlagungserklärung. Eine (nicht zwingend zu verwendende) tabellarische Mustererklärung finden Sie hier.
  • sofern vorhanden, Schreiben des deutschen Nachlassgerichts zum Erbfall als Nachweis, wann Sie vom Erbfall erfahren haben
  • Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,43 € (je nach Wechselkurs ca. 6.600 RSD) an.

Falls die Erbausschlagung (auch) für Minderjährige erfolgen soll, muss dies durch den oder die gesetzlichen Vertreter geschehen. Es ist zusätzlich vorzulegen:

  • gültige Reise- bzw. Ausweisdokumente der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht: z.B. durch Geburtsurkunde des Minderjährigen, verbunden mit einer Negativbescheinigung des Jugendamtes, durch Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils, ggf. mit Übersetzungen und Apostille

Die Erklärung ist vom Ausschlagenden selbständig an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übermitteln; sie muss dort innerhalb der o.g. Frist eingehen.

Terminbuchung

Termine für Unterschriftsbeglaubigungen sind über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft verfügbar. Bitte beantragen Sie Ihren Termin online und bringen die ausgedruckte Bestätigung bei Ihrer Vorsprache mit.

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