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Ausfuhrbescheinigung zur Mehrwertsteuererstattung

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Ausfuhrbescheinigungen erteilt grundsätzlich der Zoll. Nur in begründeten Ausnahmefällen, kann die Ausfuhrbestätigung für in Deutschland erworbene Waren durch die Botschaft erteilt werden.

Voraussetzungen für eine Ausfuhrbescheinigung

Im Preis deutscher Waren sind grundsätzlich 19% Mehrwertsteuer (MWSt) enthalten. Werden Waren von einem Kunden mit Wohnsitz außerhalb der EU erworben und exportiert und übersteigt der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer 50,00 €, so kann die MWSt zurückerstattet werden. Hierbei handelt es sich um eine Steuererleichterung des deutschen Staates gegenüber dem Verkäufer, die von den meisten Geschäften an den Kunden weitergegeben wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Bereits beim Kauf der Ware in Deutschland muss der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass die Ware zur Ausfuhr ins außereuropäische Ausland bestimmt ist. Ihm wird dann eine Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung ausgestellt. Viele Geschäfte haben die Mehrwertsteuerrückerstattung einem Tax Free-Service übertragen. In diesen Fällen erhalten Sie anstelle der o.g. Bescheinigung ein entsprechendes Tax Free-Formular.

Bei der Ausreise aus Deutschland (bzw. aus der EU) müssen diese Vordrucke zusammen mit dem Reisepass als Nachweis Ihres außereuropäischen Wohnsitzes sowie den erworbenen Waren den deutschen Zollbehörden vorgelegt werden, damit die Ausfuhr bestätigt werden kann. Bei Flugreisen ist für im Handgepäck mitgeführte Waren die Zollstelle des letzten Abflughafens bzw. der letzten Grenze innerhalb der EU zuständig. Auf dem Landweg sind grundsätzlich die Zollbehörden des EU-Mitgliedstaates, den Sie vor Ausreise als letztes berühren, für die Erteilung der Ausfuhrbescheinigung zuständig. Sollten Sie ein Tax Free-Formular erhalten haben, wird Ihnen die Mehrwertsteuer in der Regel direkt bei der Ausreise am Flughafen bzw. an der Grenze von einer Tax Free-Agentur erstattet. Andere Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen sollten Sie nach Ausreise per Post an den Verkäufer schicken und ihn um Erstattung der Steuer bitten.

Die Botschaft kann Ausfuhrbescheinigungen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. höhere Gewalt in Form von Unwetter) gegen Gebühr in Höhe von 34,07 EUR (je nach Wechselkurs ca. 4000 RSD) ausstellen. Hierfür müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden. Bitte wenden Sie sich vorab per E-Mail mit ausführlicher Begründung Ihres Ausnahmefalls an die Botschaft. Es handelt sich nicht um einen begründeten Ausnahmefall, wenn der Zollschalter zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise vorübergehend geschlossen war. Bitte informieren Sie sich vor Ausfuhr der Waren bei der jeweiligen Zollstelle über die Modalitäten bezüglich der Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung. Bitte beachten Sie, dass eine Ausfuhrbescheinigung auch vom Zoll nur für Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen-oder Rechnungsbeleg) erteilt werden kann. Zudem müssen die Waren innerhalb von 3 Monaten selbst im persönlichen Reisegepäck ausgeführt werden. Über weitere Voraussetzungen informiert der Zoll auf seiner Webseite.

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