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EU-Einfuhrbestimmungen für Haustiere

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Serbien gehört zu den im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 577/2013 nicht gelisteten Staaten, aus denen einen Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur erschwert möglich ist. Die Einfuhr von Heimvögeln erfolgt unter Bedingungen, um eine Einschleppung der aviären Influenza (AI) zu verhindern.

Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen

Pro Person dürfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 im Reiseverkehr höchstens fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren.

Serbien gehört zu den im Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 577/2013 nicht gelisteten Staaten, aus denen einen Einfuhr nur erschwert möglich ist. Zu beachten sind u.a. die Kennzeichnung des Tieres durch Tätowierung oder durch Mikrochip, ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut (die Impfung muss mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein), sowie u.a. eine Blutuntersuchung durch einen autorisierten Tierarzt in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor auf Antikörper gegen Tollwut (mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise). Die oben genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen. Jungtiere können erst im Alter von sieben Monaten mitgenommen werden. Verbindliche und detailliertere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Einreise mit Heimvögeln

Die Bedingungen über die Einreise mit Heimvögeln regelt im Einzelnen die delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 der Kommission vom 14. Juli 2021. In Begleitung ihrer Besitzer können grundsätzlich maximal fünf Heimvögel mitgeführt werden. Werden mehr Vögel transportiert, so gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Vögel müssen aus einem Land stammen, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) ist. Serbien ist OIE-Mitgliedstaat.

Nach wie vor werden Ausbrüche von Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich „Vogelgrippe“) festgestellt. Heimvögel müssen daher entweder innerhalb von sechs Monaten vor dem Datum der Verbringung in die Union, spätestens jedoch 60 Tage vor dem Datum der Verbringung in die Union, eine vollständige Erstimpfung sowie entsprechend den Anweisungen des Herstellers gegebenenfalls eine Nachimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 von einem amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes verabreicht bekommen haben. Alternativ müssen nicht gegen Aviäre Influenza geimpfte Heimvögel in dem Herkunftsland unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum der Verbringung in die Union einer Quarantäne und einem Test zum Nachweis von H5- und H7-Antigenen oder -Genomen der Aviären Influenza unterzogen werden, der mit negativem Ergebnis bei einer Probe durchgeführt wurde, die frühestens am siebten Tag der Isolierung entnommen wurde.

Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen (vgl. Teil 1 Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938). Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für 10 Tage gültig. Zusätzlich muss eine Erklärung des Besitzers mitgeführt werden (vgl. Teil 2 Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938).

Verbindliche und detailliertere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Einreise mit Kaninchen, Hamstern und Meerschweinchen

Bei der Einreise von Hamstern und Meerschweinchen sind keine besonderen Bedingungen zu beachten. Gleiches gilt für die Einreise von bis zu drei Kaninchen. Soll hingegen mit mehr als drei Kaninchen eingereist werden, so gelten die Regelungen, die auch beim gewerblichen Handel mit diesen Tieren anzuwenden sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

Einreise mit sonstigen Säugetieren

Bei einer geplanten Einreise mit sonstigen Säugetieren empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Kontakt aufzunehmen, da die Einreisebestimmungen hier gegebenenfalls anhand einer Einzelfallprüfung bestimmt werden müssen.

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