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EU-Einfuhrbestimmungen für Haustiere
Serbien gehört zu den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2026/636 nicht gelisteten Staaten, aus denen eine Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur erschwert möglich ist.
Mit Ablauf der Übergangsfrist der Verordnung (EU) 2016/429 am 21. April 2026 wurden die bisherigen Verordnungen (EU) Nr. 576/2013 und 577/2013 aufgehoben. An ihre Stelle sind die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 und die Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 getreten. Heimtierausweise und Bescheinigungen nach altem Muster bleiben übergangsweise gültig. Serbien ist weiterhin ein nicht gelistetes Drittland, aus denen eine Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen nur erschwert möglich ist.
Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen
Pro Person dürfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 im Reiseverkehr höchstens fünf Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Trifft dies nicht zu, gelten die Regelungen für den Handel mit Tieren.
Serbien gehört zu den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/636 nicht gelisteten Staaten, aus denen eine Einfuhr nur unter verschärften Bedingungen möglich ist. Zu beachten sind unter anderem die Kennzeichnung des Tieres durch einen ISO-konformen Mikrochip (oder eine vor dem 3. Juli 2011 angebrachte, noch lesbare Tätowierung), ein gültiger Impfschutz gegen Tollwut (die Impfung muss mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt erfolgt sein), sowie eine Blutuntersuchung durch einen autorisierten Tierarzt in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor auf Antikörper gegen Tollwut (mindestens 30 Tage nach der Impfung und mindestens drei Monate vor der Einreise). Die oben genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nachgewiesen werden, die von einem amtlich autorisierten Tierarzt in Serbien auszustellen ist. Die Bescheinigung ist ab Ausstellung zehn Tage gültig und bleibt nach Einreise in die EU für Weiterreisen innerhalb der Union sechs Monate gültig (bzw. bis zum Ablauf der Tollwutimpfung, falls dieser Zeitpunkt früher liegt). Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen. Jungtiere können erst im Alter von mindestens sieben Monaten mitgenommen werden.
Verbindliche und detailliertere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Einreise mit Heimvögeln
Die Bedingungen für die Einreise mit Heimvögeln aus Drittländern sind seit dem 22. April 2026 in Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/705 vom 20. März 2026 geregelt. Diese Vorschriften ersetzen die zuvor geltende Delegierte Verordnung (EU) 2021/1933 und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938.
In Begleitung ihrer Besitzer können grundsätzlich maximal fünf Heimvögel mitgeführt werden. Werden mehr Vögel transportiert, so gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Vögel müssen aus einem Land stammen, das Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH, ehemals OIE) ist. Serbien ist WOAH-Mitgliedstaat.
Nach wie vor werden Ausbrüche von Geflügelpest (Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI), umgangssprachlich „Vogelgrippe“) festgestellt. Heimvögel müssen daher entweder im Herkunftsland vor dem Datum der Verbringung mindestens 30 Tage lang unter amtlicher Aufsicht isoliert worden sein (diese Option steht nur für Vögel aus bestimmten zugelassenen Drittländern zur Verfügung, zu denen auch Serbien gehört), oder innerhalb der letzten sechs Monate, spätestens jedoch 60 Tage vor Einreise, durch einen ermächtigten oder amtlichen Tierarzt gegen Aviäre Influenza H5/H7 geimpft worden sein (kein abgeschwächter Lebendimpfstoff), oder mindestens 14 Tage vor Verbringung isoliert worden sein und einem Test auf H5/H7-Antigene oder -Genome mit negativem Befund unterzogen worden sein (Probenentnahme frühestens am siebten Isolierungstag), oder unmittelbar nach Ankunft in der Union für mindestens 30 Tage in einem zugelassenen Quarantänebetrieb unter Quarantäne gestellt werden.
Zusätzlich müssen die Vögel in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden vor Versand klinisch untersucht worden und frei von offensichtlichen Krankheitsanzeichen sein.
Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen (Muster gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2026/705). Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und nach Ausstellung für 10 Tage gültig. Zusätzlich muss eine schriftliche Erklärung des Besitzers mitgeführt werden (ebenfalls gemäß VO 2026/705). Nach Einreise müssen die Vögel 30 Tage unter amtlicher Aufsicht im privaten Haushalt gehalten werden; die Teilnahme an Ausstellungen, Börsen oder anderen Vogelzusammenkünften ist in dieser Zeit untersagt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Einreise mit Kaninchen, Hamstern und Meerschweinchen
Bei der Einreise von Hamstern und Meerschweinchen nach Deutschland sind keine besonderen tierseuchenrechtlichen Bedingungen zu beachten. Gleiches gilt für die Einreise von bis zu drei Kaninchen. Soll hingegen mit mehr als drei Kaninchen eingereist werden, so gelten die Regelungen, die auch beim gewerblichen Handel mit diesen Tieren anzuwenden sind.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Einreise mit sonstigen Säugetieren, anderen Kleintieren und exotischen Tieren
Bei einer geplanten Einreise mit sonstigen Säugetieren empfiehlt es sich, mit dem zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Kontakt aufzunehmen, da die Einreisebestimmungen hier gegebenenfalls anhand einer Einzelfallprüfung bestimmt werden müssen.
Für andere Kleintiere und exotische Tiere (wie Reptilien, Amphibien, Zierfische) bestehen keine EU-weit harmonisierten Vorschriften; hier können nationale Regelungen oder artenschutzrechtliche Bestimmungen (CITES) gelten. Im Zweifelsfall sollte vor Reiseantritt Kontakt mit der zuständigen Veterinärbehörde oder dem Bundesamt für Naturschutz aufgenommen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie des Bundesamts für Naturschutz.