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Adoptionen durch deutsche Staatsangehörige in Serbien

Artikel

Im Verhältnis zwischen Deutschland und Serbien gilt das Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption seit 01.04.2014. Serbische Adoptionen können in Deutschland gerichtlich anerkannt werden.

Internationale Adoption

Handelt es sich um eine internationale Adoption nach dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ), d.h., ist unmittelbar mit der Adoption in Serbien ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des oder der Anzunehmenden/Angenommenen nach Deutschland bzw. in einen anderen Staat verbunden, und wird eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ der serbischen Zentralen Stelle für Auslandsadoptionen vorgelegt, ist die serbische Adoption kraft Gesetzes auch in Deutschland anzuerkennen. Als Nachweis für ihre Echtheit soll die Bescheinigung mit Apostille vorgelegt werden.

Die Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ ist zwar gleichwertig gegenüber einer Entscheidung nach dem Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG), hat aber den Nachteil, dass sie über die rechtlichen Wirkungen der Adoption nichts aussagt. Daher empfiehlt sich grundsätzlich, ein Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG zu betreiben (s.u.).

Zentrale Behörde für Auslandsadoptionen und Ansprechpartner in Detailfragen in Deutschland ist das

Zentrale Behörde für Auslandsadoptionen und Ansprechpartner in Detailfragen in Serbien ist das

Nationale Adoptionen

Wenn im Rahmen der beabsichtigten oder durchgeführten Adoption in Serbien kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat stattfindet oder stattgefunden hat, finden die Vorschriften des HAÜ keine Anwendung, da es sich in diesem Fall um eine nationale Adoption nach ausländischem Recht handelt. Eine Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ kann dann nicht vorgelegt werden. Jede mit der ausländischen Adoption befasste deutsche Behörde muss den Adoptionsbeschluss überprüfen und kann ihn inzident anerkennen. Es empfiehlt sich daher insbesondere bei nationalen serbischen Adoptionen ein Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG (s.u.) zu betreiben, um Rechtsklarheit für den deutschen Rechtsbereich zu schaffen.

Anerkennungsverfahren (AdWirkG)

Das Verfahren ist freiwillig und steht für alle Auslandsadoptionen offen, d. h. auch für solche, die nicht unter das Haager Adoptionsübereinkommen fallen und bietet einen deutlichen Gewinn an Rechtssicherheit für die Betroffenen. Zuständig für das Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ist das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden und hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichtes. Hat weder einer der Annehmenden noch hilfsweise das angenommene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schöneberg, Grunewaldstraße 66/67, 10823 Berlin zuständig.

Voraussetzung für die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist, dass der Annehmende, einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

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