Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Grunderwerb und -eigentum in Serbien von ausländischen Staatsangehörigen

Artikel

Sie möchten als ausländischer Staatsangehöriger Grundbesitz in Serbien erwerben oder fragen sich, ob Ihnen durch eine Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Grundeigentum Nachteile entstehen würden? Hier finden Sie unverbindliche Informationen zur Rechtslage in Serbien.

Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige

Der Erwerb von Grundbesitz in Serbien durch einen Ausländer ist im Gesetz über die Grundlagen der Eigentumsverhältnisse vom 20. Juni 1996 wie folgt geregelt:

Zur Frage der Unabwendbarkeit für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (Art. 82a) wie auch zur Frage der Gegenseitigkeit kann das Gericht oder eine der beteiligten Parteien im Einzelfall eine Stellungnahme des zuständigen Justizministeriums einholen (Art. 82v).

Strittig ist die Frage, inwieweit ein Ausländer, der in Serbien keine Tätigkeit ausübt, ein Grundstück kaufen und darauf ein Haus bauen lassen kann. Die Genehmigung dazu erteilt die zuständige Behörde der Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist. Grundsätzlich ist es einem Ausländer nicht erlaubt, auf einem angemieteten Grundstück zu bauen. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt in die Angelegenheit mit einzubeziehen. Ggf. kann Ihnen hierbei die Anwaltsliste der Botschaft von Nutzen sein, die auch deutschsprachige Anwälte auflistet.

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist es seit dem 01.09.2017 Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates gestattet in Serbien Landwirtschaftsflächen durch Rechtsgeschäft mit oder ohne Gegenleistung (z.B. Schenkungs- oder Kaufvertrag) zu erwerben, falls ein rechtmäßiger Aufenthalt seit mindestens 10 Jahren in der Gemeinde, in der das zu erwerbende Grundstück gelegen ist, bestanden hat (Art. 72đ des serbischen Gesetzes über Landwirtschaftsflächen). Das Grundstück muss für mindestens drei Jahre landwirtschaftlich genutzt werden, ein angemeldeter Landwirtschaftsbetrieb gegeben sein sowie Maschinen und andere landwirtschaftliche Gerätschaften zur Verfügung stehen. Die maximale Größe einer Landwirtschaftsfläche im Privatbesitz eines Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates beträgt zwei Hektar. Der Erwerb einer Landwirtschaftsfläche durch einen Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedsstaates ist im Umkreis von 10 km von der Staatsgrenze Serbiens nicht gestattet.

Der Erwerb einer Immobilie (d.h. Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen) und auch von Landwirtschaftsflächen durch einen Ausländer aufgrund eines Erbfalles ist ohne weiteres möglich. Ein besonderes Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich. Die Änderung des Grundbuches erfolgt nach Vorlage eines serbischen Erbscheines. Die Staatsangehörigkeit der einzelnen Erben ist hierbei nicht von Bedeutung. Außerdem bestehen keine Einschränkungen bei anschließendem Verkauf oder bei einer Vermietung.

Grundeigentum ausländischer Staatsangehöriger

Die Eigentümerstellung eines Ausländers in Serbien ist grundsätzlich genauso sicher wie die eines einheimischen Eigentümers. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit, z.B. in Fällen einer späteren Einbürgerung mit einhergehender Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit, führt nicht zum automatischen Verlust des Eigentums an den Immobilien, da die Eintragungen im Grundbuch keinen Nachweis der Staatsangehörigkeit verlangen. Ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht somit nicht.

nach oben