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Restitution und Rehabilitierung von (ehemaligen) Angehörigen der deutschen Minderheit in Serbien

Artikel

Nach serbischem Recht konnten Angehörige der deutschen Minderheit (Donauschwaben) auf dem heute serbischen Staatsgebiet des ehemaligen Jugoslawien bis zum 14. Dezember 2016 einen Antrag auf Rehabilitierung und bis zum 3. März 2014 einen Antrag auf Restitution (Entschädigung) stellen.

Allgemeines

Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Belgrad keine rechtlich verbindlichen Auskünfte zu Rehabilitierungs- oder Restitutionsverfahren in Serbien erteilen kann. Alle Angaben erfolgen daher ohne Gewähr. Außerdem ist die Deutsche Botschaft Belgrad nicht befugt, privatrechtliche Ansprüche gegenüber den lokalen Behörden zu vertreten.

Auch wenn grundsätzlich kein Anwaltszwang besteht, wird angesichts bisheriger Erfahrungen und der komplexen Abwicklung der Verfahren für Antragstellung empfohlen, sich einer mit der Materie vertrauten Anwaltskanzlei vor Ort zu bedienen. Die Botschaft verweist zu diesem Zweck an die Kanzleien der Rechtsanwaltsliste der Botschaft. Abgesehen von in Belgrad ansässigen Rechtsanwälten sind auch Kanzleien in der Vojvodina, dem früheren Siedlungsgebiet der deutschen Minderheit (Donauschwaben), in diesem Bereich tätig.

Rehabilitierung

Das neue Rehabilitierungsgesetz (im Zusammenhang mit dem Restitutionsgesetz zu sehen) ist seit 15. Dezember 2011 in Kraft. Die Botschaft stellt den serbischen Originaltext (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 94/2011) und dessen unverbindliche Übersetzung zur Verfügung. Personen, die durch individuellen Gerichts- oder Verwaltungsbeschluss zu Kriegsverbrechern oder Beteiligten an Kriegsverbrechen erklärt worden sind, werden mit Gerichtsbeschluss rehabilitiert, wenn im Rehabilitierungsverfahren festgestellt wird, dass sie keine Kriegsverbrechen begangen haben bzw. nicht an solchen beteiligt waren. Alle anderen Personen sind auf Antrag kraft Gesetzes zu rehabilitieren. Die Antragstellung auf Rehabilitierung war bis 14. Dezember 2016 möglich.

Die Rechtsfolgen der Rehabilitierung nach dem neuen Gesetz kommen allen – auch nach dem bisherigen Gesetz – rehabilitierten Personen und gegebenenfalls bestimmten Angehörigen bzw. Nachkommen zugute. Neben der Veröffentlichung der Rehabilitierung im Amtsblatt der Republik Serbien und dem Recht auf Rückgabe bzw. Entschädigung enteigneten Vermögens ist insbesondere auch eine Rehabilitierungsentschädigung für materiellen Schaden (wie Geldstrafen, Verfahrenskosten) und immateriellen Schaden (seelisches Leid für Freiheitsentzug bzw. Tod) vorgesehen.

Restitution

Das serbische Parlament hat am 26. September 2011 ein Restitutionsgesetz zur Rückgabe bzw. Entschädigung von Vermögenswerten beschlossen, die nach dem 9. März 1945 enteignet worden sind. Das Gesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit für eine Rückgabe bzw. Entschädigung auch an nicht-serbische Staatsangehörige vor und ist seit 6. Oktober 2011 in Kraft. Die Botschaft stellt den serbischen Originaltext (Amtsblatt der Republik Serbien Nr. 72/2011) und dessen unverbindliche Übersetzung zur Verfügung. Anträge auf Restitution konnten demnach sowohl von serbischen als auch ausländischen Personen sowie deren Nachkommen zwischen 1. März 2012 und 3. März 2014 gestellt werden.

Zur Durchführung der rechtzeitig bis 3. März 2014 beantragten Verfahren auf Rückgabe bzw. Entschädigung von enteigneten Vermögenswerten ist die serbische Restitutionsagentur mit Sitz in Belgrad und darüber hinaus Zweigstellen in Kragujevac, Niš und Novi Sad berufen. Die Frist zur Antragstellung ist am 3. März 2014 abgelaufen.

Über die mehrsprachige Website der serbischen Restitutionsagentur www.restitucija.gov.rs finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Sie enthält auch einen deutschen Teil sowie eine umfangreiche Sammlung häufig gestellter Fragen. Die Agentur kann Antragsteller aus Deutschland auch direkt beraten und unterstützen. Anfragen an die Agentur können auch in deutscher Sprache per E-Mail übermittelt werden. Folgend die Kontaktdaten der Restitutionsagentur Belgrad:

Gem. Art. 5 des serbischen Restitutionsgesetzes haben u.a. Personen (oder ihre Nachkommen) keinen Anspruch auf Entschädigung, die, auch ohne dass ein internationales Abkommen besteht, bereits entschädigt wurden, oder denen das Recht auf Rückgabe des Vermögens durch das Recht des ausländischen Staates anerkannt wurde. Es ist daher ggf. ein Nachweis über das Nichtbestehen von Entschädigungsansprüchen nach deutscher Rechtslage für in Serbien erfolgte Enteignungen erforderlich. Für die Ausstellung einer solchen Bestätigung ist in Deutschland das Bundesausgleichsamt zuständig, an das sich die Betroffenen direkt per Mail in deutscher oder englischer Sprache wenden können (s.u.). Die Apostille für diese Bestätigung wird durch das Bundesverwaltungsamt ausgestellt.

Die Restitutionsagentur verlangt gelegentlich die Vorlage eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises. Deutschland stellt aber – im Gegensatz zu Serbien – keine „Staatsangehörigkeitsbescheinigung – uverenje o državljanstvu“ aus. Um den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber serbischen Behörden ausreichend zu belegen, reicht die Vorlage eines amtlichen deutschen Ausweisdokuments, also eines deutschen Reisepasses oder eines deutschen Personalausweises in der Regel aus. Dieses Ausweisdokument besagt, dass der Inhaber bzw. die Inhaberin von deutschen Behörden als Deutscher bzw. Deutsche behandelt wird.

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