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Beurkundung einer Sorgeerklärung
Das Sorgerecht richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, lebt das Kind in Deutschland, nach deutschem Recht. Dieses sieht bei unverheirateten Eltern die Alleinsorge der Mutter vor. Um die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu können, müssen beide Eltern eine Sorgeerklärung abgeben.
Allgemeines, Terminvereinbarung
Wenn das Kind in der Ehe geboren wird, ist eine Sorgeerklärung nicht erforderlich. Auch wenn das Kind in Serbien geboren wird bzw. lebt, ist eine Sorgeerklärung grundsätzlich nicht erforderlich.
In sonstigen Fällen gilt: Eltern bzw. Elternteile, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien haben und deren Kind sich gewöhnlich in Deutschland aufhält bzw. in Deutschland sich ab Geburt aufhalten wird (und die Kindesmutter sich bereits dort aufhält), können eine Sorgeerklärung bei der deutschen Botschaft in Belgrad beurkunden lassen. Die Sorgeerklärung kann auch zeitlich oder räumlich getrennt von jedem Elternteil abgegeben werden. In diesem Falle ist für die Wirksamkeit der Sorgeerklärung die gleichlautende Erklärung des anderen Elternteils Voraussetzung. Sie kann auch bereits vor der Geburt des Kindes durch jeden Elternteil abgegeben werden.
Zur Vorbereitung der Beurkundung sind einige Unterlagen notwendig, siehe unten. Bitte senden Sie diese Unterlagen zunächst als Scans (PDF) an uns, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Nach Vorabprüfung der Unterlagen werden Sie seitens der Botschaft zur Vereinbarung eines Termins kontaktiert.
Vorzulegende Unterlagen
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen vorab als Scan (im PDF-Format, siehe oben zu Vorgehensweise) und bringen Sie zum Termin im Original mit:
- falls vorhanden: gültiges Ausweisdokument des Kindes bzw., falls das Kind noch nicht geboren ist: Mutterpass mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins oder ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft, ggf. mit Übersetzung
- falls das Kind bereits geboren ist: Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille); falls Kind noch nicht geboren ist: Vaterschaftsanerkennung (wenn keine deutsche Vaterschaftsanerkennung: mit Übersetzungen und Apostille); falls bisher keine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist, kann diese bei der Botschaft zeitgleich beurkundet werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
- deutsche Meldebescheinigung des Kindes (falls das Kind noch nicht geboren ist, ist die deutsche Meldebescheinigung der Kindesmutter ausreichend), deutsche bzw. serbische Meldebescheinigungen der Eltern
- aktuelle Reise- und Ausweisdokumente der Eltern, falls nur ein Elternteil vorspricht, Kopie des Reise- oder Ausweisdokumentes des nicht anwesenden Elternteils
- Geburts- oder Abstammungsurkunden der Eltern (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
- Nachweise zum Familienstand der Kindesmutter; falls aus Deutschland: erweiterte Meldebescheinigung, falls aus Serbien: Ledigkeitsbescheinigung mit Übersetzung und Apostille. Bei Vorehen: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier.
- falls bereits erfolgt: vor einer deutschen Stelle beurkundete Sorgeerklärung des anderen Elternteils
- Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 92,20 € (je nach Wechselkurs ca. 10.800 RSD) an. Ggf. zusätzlich fällt eine Übersetzungsgebühr, falls der bzw. die Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
Die Botschaft behält sich vor weitere Unterlagen anzufordern.