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Beurkundung von Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung(en)
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien haben und ein gewisser Deutschlandbezug zu erkennen ist, können Sie bei der Botschaft eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht beurkunden lassen. Auch die grundsätzlich erforderliche Zustimmungserklärung der Mutter kann beurkundet werden.
Vorbereitung, Terminvereinbarung
Ein hinreichender Deutschlandbezug liegt bereits dann vor, wenn einer der Beteiligten deutscher Staatsangehöriger ist. Die Vaterschaftsanerkennung wird grundsätzlich erst wirksam, wenn die Kindesmutter ihre Zustimmungserklärung hat beurkunden lassen. Die Kindesmutter muss der Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich zustimmen. Wenn der Mutter die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht, muss auch das Kind der Anerkennung zustimmen. Es können je nach Einzelfall weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein.
Vaterschaftsanerkennungserklärung und Zustimmungserklärungen können auch zeitlich oder räumlich voneinander getrennt abgegeben bzw. beurkundet werden. Sie können auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Alle Erklärungen dürfen nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. Anerkennung und Zustimmungen müssen persönlich erklärt werden; eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und/oder einer etwaigen Zustimmungserklärung sind einige Unterlagen notwendig, siehe unten. Bitte senden Sie diese Unterlagen zunächst als Scans (PDF) an uns, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Nach Vorabprüfung der Unterlagen werden Sie seitens der Botschaft zur Vereinbarung eines Termins kontaktiert.
Vorzulegende Unterlagen
Bitte übersenden Sie folgende Unterlagen vorab als Scan (im PDF-Format, siehe oben zu Vorgehensweise) und bringen Sie zum Termin im Original mit:
- falls vorhanden: gültiges Ausweisdokument des Kindes bzw., falls das Kind noch nicht geboren ist: Mutterpass mit Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins oder ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft, ggf. mit Übersetzung
- falls das Kind bereits geboren ist: Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
- Meldebescheinigung des Kindes (falls das Kind noch nicht geboren ist, ist die Meldebescheinigung der Kindesmutter ausreichend), deutsche bzw. serbische Meldebescheinigungen der Kindesmutter und des Anerkennenden
- aktuelle Reise- und Ausweisdokumente der Kindesmutter und des Anerkennenden, falls nur einer von beiden vorspricht, Kopie des Reise- oder Ausweisdokumentes des nicht Anwesenden
- Geburts- oder Abstammungsurkunden der Kindesmutter und des Anerkennenden (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
- Nachweise zum Familienstand der Kindesmutter; falls aus Deutschland: erweiterte Meldebescheinigung, falls aus Serbien: Ledigkeitsbescheinigung mit Übersetzung und Apostille. Bei Vorehen: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier.
- falls bereits erfolgt, vor einer deutschen Stelle beurkundet, wahlweise: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung (ohne Zustimmung) oder die Zustimmungserklärung der Mutter (bzw., falls erforderlich, des Kindes oder Dritter)
- Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt eine Festgebühr in Höhe von 92,20 € (je nach Wechselkurs ca. 10.800 RSD) an. Ggf. zusätzlich fällt eine Übersetzungsgebühr, falls der bzw. die Antragsteller der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind.
Die Botschaft behält sich vor weitere Unterlagen anzufordern.
Hinweis: Wenn das Kind in Deutschland lebt bzw. wenn das Kind noch nicht geboren ist, aber die Kindesmutter in Deutschland lebt und das Kind voraussichtlich dort seinen ersten gewöhnlichen Aufenthalt begründen wird, sind die deutschen Sachvorschriften zur Zuweisung der elterlichen Sorge maßgeblich. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht die elterliche Sorge in diesem Falle zunächst grundsätzlich der Kindesmutter allein zu. Ist beabsichtigt, gemeinsam die elterliche Sorge auszuüben, so müsste zusätzlich eine Sorgeerklärung beurkundet werden. Dies ist auch zeitgleich mit einer Vaterschaftsanerkennung bzw. Zustimmungserklärung möglich. Sie finden weitere Informationen hier.