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Staatsangehörigkeitsfragen

Artikel

Hier finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema Staatsangehörigkeit. Für Personen, die im Ausland leben, ist in Staatsangehörigkeitsfragen grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig. Anträge können bei der Botschaft gestellt werden.

Staatsangehörigkeitsrechtliche Anträge können bei der Botschaft Belgrad gestellt werden. Die Botschaft kann Sie hierbei beraten, über die Erfolgsaussichten Auskunft geben und Anträge an das Bundesverwaltungsamt (BVA) oder ggf. an eine andere zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde weiterleiten. Dort wird über den jeweiligen Antrag entschieden. Bei Antragstellung über die Botschaft können zudem gebührenfrei Unterschrifts- und Kopiebeglaubigungen vorgenommen werden. Anträge können grundsätzlich jedoch auch direkt bzw. durch einen Bevollmächtigten beim BVA eingereicht werden.

Unten stehend finden Sie einige Hinweise zu Anträgen auf Beibehaltung, Erwerb oder Feststellung der bzw. Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. zu Anträgen auf Feststellung der Optionspflicht oder zum Spätaussiedlerverfahren. Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und auch zu weiteren Verfahren finden Sie stets aktualisiert auf der Website des BVA. Es sind grundsätzlich Originale vorzulegen. Es muss mit langen Bearbeitungszeiten beim BVA (auch deutlich über einem Jahr) gerechnet werden.

Die wichtigsten staatsangehörigkeitsrechtlichen Antragsverfahren

Anträge auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit können bei der Botschaft Belgrad gestellt werden. Besondere Personengruppen können die deutsche Staatsangehörigkeit auch im Ausland unter erleichterten Bedingungen erwerben.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen

Wenn Sie in Serbien leben und die serbische Staatsangehörigkeit annehmen und Ihre deutsche Staatsangehörigkeit „beibehalten“ möchten, müssen Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen. Ansonsten tritt mit dem Erwerb der serbischen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. In einigen Fällen verlangen die serbischen Behörden im Antragsverfahren aber ohnehin die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit. In diesem Fall wird in der Regel auch keine Beibehaltungsgenehmigung erteilt. Bitte klären Sie vor Antragstellung, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ohnehin aufgeben müssen, um die serbische Staatsangehörigkeit zu beantragen.

Informationen zu Antragstellung bzw. Unterlagen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und senden Sie uns vor Antragstellung zumindest einige relevante Unterlagen (Scans als PDF) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zu, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert, ggf. auch direkt zur Vereinbarung eines Termins.

Wenn Sie in Serbien leben und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben möchten, da Sie die serbische Staatsangehörigkeit erwerben wollen und die serbischen Behörden zunächst die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit fordern, können Sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen. Wird Ihrem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Urkunde über die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (Entlassungsurkunde). Der Antrag kann auch über die Botschaft Belgrad gestellt werden.

Informationen zu Antragstellung bzw. Unterlagen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und senden Sie uns vor Antragstellung zumindest einige relevante Unterlagen (Scans als PDF) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zu, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert, ggf. auch direkt zur Vereinbarung eines Termins.

Ansonsten tritt kraft Gesetzes mit dem Erwerb der serbischen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Über diese Rechtsfolge kann Ihnen die Botschaft auch eine konsularische Bescheinigung ausstellen. Ob diese allerdings im Einzelfall ausreichend ist, entscheiden die zuständigen serbischen Staatsangehörigkeitsbehörden. Bitte buchen Sie für die Erteilung der Bescheinigung einen entsprechenden Termin über das Online-Terminvergabesystem und legen bei Vorsprache im Original vor:

  • Ihr gültiges deutsches Reise- bzw. Ausweisdokument
  • ausreichend Bargeld in RSD zur Begleichung der Bescheinigungsgebühr in Höhe von 34,07 €

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Zuständig für in Serbien lebenden Personen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Der Antrag kann in diesem Falle auch über die Botschaft Belgrad gestellt werden.

Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und Formularen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und senden Sie uns vor Antragstellung zumindest einige relevante Unterlagen (Scans als PDF) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zu, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert, ggf. auch direkt zur Vereinbarung eines Termins.

Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich unter Umständen mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Optionspflicht, Feststellung des (Nicht-)Bestehens beantragen

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