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Nachregistrierung in Serbien für Personen mit Kosovo-Bezug
Die Ausstellung aktueller serbischer Dokumente oder das Anstoßen eines Entlassungsverfahrens für serbische Staatsangehörige hängt meist von der Registrierung der Geburt im heutigen serbischen Staatsgebiet (ohne Kosovo) ab. Bei Personen mit Kosovo-Bezug kann dies u.U. problematisch sein.
Allgemeines
Kosovo ist seit dem Jahre 2008 aus deutscher Sicht ein unabhängiger Staat. Serbien erkennt aber auch nach Zerfall Jugoslawiens bis heute Kosovo als eigenen Staat nicht an, sondern zählt es weiterhin zum serbischen Staatsgebiet. Somit werden auch kosovarische Staatsangehörige von Serbien im Grundsatz als serbische Staatsangehörige anerkannt, im Einzelfall ist es meist jedoch nicht so einfach. Die Ausstellung aktueller serbischer Dokumente oder auch das Anstoßen eines Entlassungsverfahrens aus der serbischen Staatsangehörigkeit hängt meist von der Registrierung der Geburt im heutigen serbischem Staatsgebiet (ohne Kosovo) ab. Eine Negativbescheinigung über die serbische Staatsangehörigkeit dürfte bei Personen mit Kosovo-Bezug u.U. nicht erteilt werden können.
Manche der Standesbücher aus Kosovo wurden zwar nach Serbien ausgelagert, sodass die Geburtseinträge auch in Serbien als registriert gelten. Im Frühjahr 1999 wurden im Zuges des Kosovo-Konflikts große Teile der dortigen Personenstandsbücher in serbische Städte ausgelagert. Einige Personenstandsbücher bzw. einzelne Jahrgänge sind jedoch zerstört, im Kosovo zurückgeblieben oder verschollen. Alle ausgelagerten Personenstandsbücher, die aus dem Kosovo ausgelagert wurden und sich nun in Serbien befinden, sind im Allgemeinen auf Stand vom Frühjahr 1999. Aktuell ausgestellte Auszüge bzw. Urkunden sind daher nicht zwingend auf dem aktuellen Stand. Bei den entsprechenden serbischen Ersatzstandesämtern (s.u.) lassen sich dennoch weiterhin Urkunden beantragen. Zu Urkundenbeschaffung in Serbien allgemein siehe hier und zur Problematik von aktuellen serbischen Urkunden, die im Namen kosovarischer Standesämter ausgestellt wurden hier.
Die Botschaft kann grundsätzlich keine verbindlichen Auskünfte zu serbischem Recht erteilen. Allgemein gilt jedoch: Personen, die nach 1998 entweder in Kosovo oder in Deutschland, wenn einer der Elternteile die serbische Staatsangehörigkeit besitzt und aus dem heutigen Kosovo stammt bzw. dort gemeldet ist (erkennbar an der Ausstellungsbehörde im serbischen Reisepass: „Koordinaciona Uprava“), geboren worden sind und bisher nicht im serbischen Personenstands- bzw. Staatsangehörigkeitsregister registriert wurden, können in der Regel nicht ohne Weiteres eine serbische Staatsangehörigkeit nachweisen, serbische Urkunden vorlegen, serbische Ausweisdokumente beantragen oder ein Entlassungsverfahren anstoßen. Hierfür wäre eine Nachregistrierung in Serbien erforderlich.
Eine konstitutive Nachregistrierung ist für den serbischen Staatsangehörigkeitserwerb im aktuellen und auch im damaligen serbischen Staatsangehörigkeitsrecht bei Geburt im Ausland (nach serbischem Verständnis: außerhalb Serbiens und Kosovos) nur erforderlich (bis zum 18. Lebensjahr möglich), wenn nur ein Elternteil die serbische und der andere Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Bei zwei serbischen (bzw. damals: jugoslawisch und serbischen) Elternteilen wird die serbische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, eine Nachregistrierung ist daher grundsätzlich nur „deklaratorisch“.
Zuständigkeit und Verfahren
Für eine nachträgliche Registrierung der Geburt in den serbischen Personenstandsbüchern (Geburtenregister) sind die jeweiligen Verwaltungen der Städte bzw. Gemeinden (Standesämter) zuständig. Das serbische Personenstandsgesetz legt für die Gemeinden der aus serbischer Sicht „Autonomen Provinzen Kosovo und Metohija“ Ersatzstandesämter fest, die Urkunden über dort eingetretene Personenstandsfälle ausstellen: die Stadt Niš für die Stadt Priština und die Gemeinden: Podujevo, Glogovac, Obilić, Lipljan und Kosovo Polje; die Stadt Kragujevac für die Gemeinden: Peć, Istok und Klina; die Stadt Kraljevo für die Gemeinden: Kosovska Mitrovica, Srbica, Zubin Potok, Vučitrn, Zvečan und Leposavić; die Stadt Kruševac für die Gemeinden: Prizren, Orahovac, Suva Reka und Gora; die Stadt Jagodina für die Gemeinden Đakovica und Dečani; die Stadt Vranje für die Gemeinden: Gnjilane, Vitina, Kosovska Kamenica und Novo Brdo; die Stadt Leskovac für die Gemeinden Uroševac, Kačanik, Štimlje und Štrpce. Um eine Nachregistrierung zu erwirken, müssen sich Betroffene je nach ihrem eigenen Geburtsort bzw. je nach Geburts- oder Meldeort eines Elternteils in Kosovo an eines dieser Ersatzstandesämter wenden.
Dem Antrag für eine nachträgliche Registrierung im serbischen Geburtenregister, welches gemäß verwaltungsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird, sind unter anderem folgende Nachweise beizufügen: Geburtsurkunden der Eltern, Heiratsurkunde der Eltern, Staatsangehörigennachweis der Eltern, Kopie von gültigen serbischen Personalausweisen der Eltern oder eine Bescheinigung der Wohnsitzanmeldung für die Eltern, Medizinische Unterlagen, die die Geburt des Kindes belegen, Aussageerklärung von Zeugen beim zuständigen Standesamt, die bei der Geburt anwesend waren (sofern das Kind außerhalb eines Krankenhauses geboren wurde), ggf. weitere Unterlagen. Teilweise können Nachweise von Amts wegen eingeholt werden, sofern es sich um amtlich geführte Personendaten handelt und die Geburt, Heirat, Staatsangehörigkeit und Tod nicht im Ausland eingetreten sind und die Partei nicht erklärt, dass sie die Nachweise selbst einholen wird. Erfahrungsgemäß sind Antragssteller bei der Nachregistrierung meistens die Eltern (serbische Staatsangehörige), deren Kinder entweder außerhalb eines Krankenhauses oder im Ausland geboren wurden und nachträglich die Geburt im serbischen Geburtenregister beurkundet werden soll. Nach serbischen Verwaltungsvorschriften kann jedoch grds. jede natürliche oder juristische, deren Rechte, Pflichten oder Rechtsinteressen durch den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt werden können, den Antrag stellen.
Die Botschaft kann Betroffene selbst nicht unterstützen. Sie können aber ggf. die Hilfe eines Rechtsanwalts in Serbien in Anspruch nehmen. In der Vergangenheit stellten sich Nachregistrierungen mit Kosovo-Bezug als äußerst langwierig und aufwändig heraus. Oftmals werden Nachregistrierungen abgelehnt. Nach erfolgreicher Nachregistrierung sind die Personenstandsbücher zwar physisch bzw. formal bei den Ersatzstandesämtern hinterlegt; dennoch kann jedes Standesamt in Serbien grundsätzlich Urkunden ausstellen (Ausdruck aus dem zentralisierten Register).
Nachregistrierte, nach 2008 ausgestellte serbische Urkunden sind allerdings aus Sicht des Auswärtigen Amtes problematisch, da in diesen vorgegeben wird, dass die ehemaligen serbischen Standesämter auf dem Gebiet des Kosovo weiterhin existieren, siehe auch hier.
Falls eine nachträgliche Registrierung bei den zuständigen Behörden nicht möglich ist, weil der Geburtstag und Geburtsort der betreffenden Person gemäß den Vorschriften über die Führung der Personenstandsbücher nicht nachgewiesen werden kann, besteht die Möglichkeit beim zuständigen Gericht ein Verfahren auf Feststellung des Geburtstags und Geburtsorts einzuleiten (Nachweis der Geburt), welches als Außerstreitverfahren (freiwillige Gerichtsbarkeit) durchgeführt wird.
Andererseits besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Feststellung der serbischen Staatsangehörigkeit zu stellen, insofern eine Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien erworben hat, jedoch nicht im Geburtenregister oder in der nach den früheren Vorschriften geführten Evidenz der Staatsbürger der Republik Serbien eingetragen ist. Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit ist das serbische Innenministerium zuständig, welches über den Antrag durch Beschluss entscheidet. Sofern im Verfahren die Feststellung der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien erfolgt, wird die betroffene Person in das Staatsangehörigkeitsregister der Republik Serbien eingetragen.
Kosovarische Staatsangehörigkeit
Insgesamt wäre es in Fällen, in denen dringend ein Nachweis einer Staatsangehörigkeit erforderlich ist, für Betroffene ggf. erfolgsversprechender eine kosovarische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Das kosovarische Staatsangehörigkeitsrecht ist grundsätzlich weiter gefasst und stellt bspw. auf den (ehemaligen) Wohnsitz der Eltern in Kosovo ab. Hier wird empfohlen mit den kosovarischen Behörden in Kontakt zu treten, womöglich besteht die kosovarische Staatsangehörigkeit bereits und es können unproblematisch kosovarische Dokumente beantragt werden, auch wenn Eltern oder ältere Geschwister der Betroffenen weiterhin über serbische Unterlagen verfügen.