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Fachkräfteinwanderungsgesetz

FAQ

FAQ

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft. Es regelt die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Neben Hochschulabsolventen, sollen gezielt Fachkräfte mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung aus allen Branchen weltweit gewonnen werden. Bisher bestehende Beschränkungen auf Engpassberufe und die Durchführung einer Vorrangprüfung zugunsten deutscher und europäischer Arbeitnehmer entfallen künftig. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ist auch weiterhin ein nationales Visum erforderlich.

Fachkräfte gemäß Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind Hochschulabsolventen und Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung.

Hochschulabsolventen benötigen weiterhin eine Anerkennung oder den Nachweis der Vergleichbarkeit Ihres Hochschulabschlusses.

Personen mit einer qualifizierten Berufsausbildung müssen diese zunächst in Deutschland anerkennen lassen. Als qualifizierte Berufe gelten Berufe, die in Deutschland mindestens eine zweijährige Ausbildung erfordern.

Zusätzliche Vorschriften werden für Fachkräfte gelten, die älter sind als 45 Jahre. Kommen sie zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach Deutschland, müssen sie einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung vorlegen. Aktuelle Informationen zur Höhe des Gehalts entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Merkblatt auf unserer Homepage.

IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt für IT-Spezialisten.

Personen ohne anerkannte berufliche Qualifikation fallen nicht unter das Gesetz.

Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn

  • Ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde;
  • Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen;
  • Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen );
  • Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden. Informationen finden Sie unter:



Ja! Sie müssen vor Einreise nach Deutschland ein nationales Visum zur Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit beantragen.

Wichtig: Erst Qualifikation in Deutschland anerkennen lassen, dann Termin und Visum beantragen.

Hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren finden sie hier.

Haben Sie einen serbischen Berufsabschluss, lassen Sie diesen zunächst in Deutschland anerkennen. Hilfreiche Informationen zum Anerkennungsverfahren finden sie hier.

Haben Sie einen serbischen Hochschulabschluss, dann prüfen Sie in der Datenbank ANABIN, ob dieser mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Falls nicht, lassen Sie ihn in Deutschland anerkennen.

In beiden Fällen können Sie für eine zügige Anerkennung das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt nicht nur die Dauer des Anerkennungsverfahrens in Deutschland, sondern sichert Ihnen auch eine zügige Antragstellung und Entscheidung über Ihren Visumsantrag.

Grundsätzlich kann jede qualifizierte Fachkraft das neue Verfahren nutzen. Hierzu bitten Sie Ihren künftigen Arbeitgeber, das Verfahren (kostenpflichtig) bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde einzuleiten. Diese koordiniert das Anerkennungsverfahren und erteilt nach Abschluss der Prüfung eine Vorabzustimmung. Sobald Ihnen die Vorabzustimmung vorliegt, registrieren Sie sich bitte in der Terminliste und wählen die Kategorie „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ aus. Sie erhalten innerhalb von 3 Wochen einen Termin zur Beantragung Ihres Arbeitsvisums. Die Entscheidung über Ihren vollständig eingereichten Visumsantrag ergeht dann innerhalb von 3 Wochen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.

Der Defizitbescheid bestätigt zum einen, dass Ihre Berufsausbildung teilweise anerkannt werden kann und legt zum anderen fest, welche Qualifizierungsmaßnahmen/ praktischen Kenntnisse Sie noch in Deutschland nachholen/ erwerben müssen, um die volle Anerkennung zu erhalten. Ihr Arbeitgeber muss dieses Verfahren mittragen. Der Arbeitsvertrag sollte so ausgestaltet sein, dass Sie die Möglichkeit haben, die externen Schulungen, betrieblichen Fortbildungen zu absolvieren bzw. die praktischen Fertigkeiten zu erlangen.

Für Fachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung haben wir neue Kategorien eingeführt, mit kurzen Wartezeiten. Prüfen Sie bitte, ob Sie sich umbuchen müssen:

1. Sie haben bereits die Anerkennung/ den Defizitbescheid erhalten.

  • Wenn Sie sich in einer Kategorie für Fachkräfte mit Anerkennung oder Pflegekräfte mit Anerkennung/ Lehrgängen registriert haben, müssen Sie nichts veranlassen.
  • Wenn Sie sich in einer anderen Kategorie registriert haben, stornieren Sie die Registrierung und registrieren sich neu unter Fachkraft/Pflegekraft mit Anerkennung/Defizitbescheid.

2. Sie haben noch keine Anerkennung/ keinen Defizitbescheid erhalten und möchten entsprechend Ihrer serbischen Qualifikation in Deutschland arbeiten.

  • Stornieren Sie Ihre bisherige Terminregistrierung.
  • Lassen Sie Ihre Qualifikation anerkennen. Wenn möglich, nutzen Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren.
  • Registrieren Sie sich erst nach Erhalt der Anerkennungsurkunde oder des Defizitbescheids für einen Termin unter Fachkraft/Pflegekraft mit Anerkennung/Defizitbescheid.

3. Sie möchten die Anerkennung nicht durchführen oder nicht Ihrer Qualifikation entsprechend in Deutschland arbeiten.

  • Stornieren Sie Ihre bisherige Terminregistrierung.
  • Registrieren Sie sich in der Kategorie „Erwerbstätigkeit ohne Anerkennung/Defizitbescheid gemäß Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV)“.

Grundsätzlich benötigen Sie Deutschkenntnisse, die es Ihnen ermöglichen, die angestrebte Tätigkeit in Deutschland auszuüben.

Erkundigen Sie sich bei Ihrem künftigen Arbeitgeber oder der Anerkennungsstelle, welche Sprachanforderungen für Ihre Berufsgruppe gelten.

Für bestimmte Aufenthaltszwecke sieht das FEG Mindestsprachanforderungen vor:

Aufenthaltszweck
Sprachkenntnisse
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid

Mindestens A2, sofern im Defizitbescheid nichts anderes angegeben ist

Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft
B2
Pflegekraft: zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid
B2
Berufsausbildung
B1 (auch für Pflegekräfte)
Arbeitsplatzsuche
B1
Arbeitsplatzsuche als Pflegefachkraft
B2
Ausbildungsplatzsuche
B2


Wenn Sie die Voraussetzungen als Fachkraft erfüllen, können Sie eine Blaue Karte EU beantragen, wenn:

  • Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr besitzen,
  • die Beschäftigung Ihrer Qualifikation angemessen ist,
  • Ihr Jahresgehalt mindestens 55.200 Euro brutto betragen wird.

 In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.

Für bestimmte Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT) reicht ein Jahresgehalt von 43.056 Euro brutto aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt.

Wenn Sie die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Das bedeutet, Sie müssen aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Das bedeutet, dass auch Beschäftigungen in verwandten Berufen möglich sind. Sie müssen aber aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.

Ja. Wenn Sie keine Blaue Karte EU erhalten können und Ihr Jahresgehalt weniger als 45.540 Euro brutto betragen wird, müssen Sie zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Als Nachweis zusätzlicher Altersvorsorge kommen Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Betracht.

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher beantragen, wenn Sie mit einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung eine Aufnahmevereinbarung für ein Forschungsvorhaben abgeschlossen haben. Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung Ihrer Qualifikation ist nicht erforderlich. Allerdings müssen Sie mindestens einen Hochschulabschluss erworben haben, der Zugang zu Doktoratsprogrammen eröffnet. Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher setzt nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraus, z.B. können auch Stipendiaten diese beantragen. Wenn Sie auch die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllen, können Sie zwischen dieser und der Aufenthaltserlaubnis für Forscher wählen. Wenn Sie zum Promotionsstudium einreisen und sich an einer deutschen Hochschule einschreiben möchten, gelten Sie als Forscher, wenn Sie mit der Hochschule oder einer Forschungseinrichtung einen Arbeitsvertrag geschlossen haben. Wenn Sie ohne Arbeitsvertrag an einem Vollzeitstudienprogramm teilnehmen, müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen.

Bei Beschäftigungen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie müssen Sie keinen Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft erbringen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vergleichbare Qualifikation, die Sie in den letzten sieben Jahren durch mindestens dreijährige Berufserfahrung erworben haben
  • Jahresgehalt von mindestens 49.680 Euro brutto
  • Deutschkenntnisse Niveau B1, auf die in begründeten Einzelfällen verzichtet werden kann (z.B. wenn Sie nachweisen, dass für die konkrete Beschäftigung ausschließlich Englischkenntnisse notwendig sind).

Unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft können Aufenthaltstitel für die Beschäftigungen erteilt werden, die in der Beschäftigungsverordnung geregelt sind. Hierunter fallen z. B. Führungskräfte in Unternehmen, bestimmte Entsendungen, Berufskraftfahrer, Spezialitätenköche, Künstler, Sportler, bestimmte Praktika, Werkvertragsarbeitnehmer. Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung Ihrer Qualifikation ist in der Regel nicht erforderlich. Wenn Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, muss die Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesichert sein.

Sie können als Fachkraft ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, für bis zu sechs Monate beantragen, soweit ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde. Soweit Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B: im Gesundheitswesen), müssen Sie die Zusicherung einer Berufsausübungserlaubnis  oder die erfolgte Erteilung nachweisen. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1).

Mit dem Visum dürfen Sie entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.

Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.

Ja, Sie können auch für eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung nach Deutschland einreisen. Auch der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden sollen oder durch die Bildungseinrichtung bestätigt wurden.

Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erlaubt.

Wenn Sie nicht älter als 25 Jahre sind, können Sie auch zur Suche nach einem Ausbildungsplatz einreisen; dafür werden unter anderem Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und ein Schulabschluss einer deutschen Auslandsschule bzw. ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt, benötigt. Ein solcher Aufenthalt ist bis zu sechs Monate möglich.

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