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Nachweis von Deutschkenntnissen

29.02.2024 - Artikel

Sprachkenntnisse sind bei der Beantragung des Visums durch ein Sprachzeugnis eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen. Dies ist in Serbien gegenwärtig beim Goethe-Institut, dem ÖSD sowie einer ECL zertifizierten Sprachschule der Fall. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist. Sprachzertifikate anderer serbischer Anbieter können im Visumverfahren nicht anerkannt werden. Die Sprachzertifikate dürfen grundsätzlich nicht älter als zwölf Monate sein. Maßgebend ist das Prüfungsdatum.

Für bestimmte Aufenthaltszwecke sind bereits bei Antragstellung in der Visastelle bestimmte Deutschkenntnisse nachzuweisen:

Aufenthaltszweck
Sprachkenntnisse
Familienzusammenführung zum Ehepartner
A1 *(Ausnahmen siehe unten)
Familiennachzug des minderjährigen Kindes, das bei Antragstellung bereits 16 Jahre oder älter ist.
C1 **(Ausnahmen siehe unten)
Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid
A2, sofern im Defizitbescheid nichts anderes angegeben ist
Erwerbstätigkeit als Pflegefachkraft
B2
Pflegekraft: zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen gemäß Defizitbescheid
B1
Berufsausbildung
B1 (auch für Pflegekräfte)
Arbeitsplatzsuche
B1
Arbeitsplatzsuche als Pflegefachkraft
B2
Ausbildungsplatzsuche
B1

Die Vorlage eines Sprachzertifikats der oben genannten Anbieter führt nicht automatisch zu einer Bejahung des Sprachnachweises im Visumverfahren. Der Sprachnachweis ist auf Echtheit und bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall auch auf seine Plausibilität und seine Aktualität im Hinblick auf das tatsächliche Sprachvermögen des Antragstellers zu überprüfen. Die Entscheidung über die Plausibilität der Sprachkenntnisse liegt ausschließlich bei der Visastelle.

*Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen beim Familiennachzug zum Ehepartner sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So entfällt der Nachweis der Sprachkenntnisse, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

**Ab dem 16. Lebensjahr können Sie nach Deutschland kommen,

  • wenn der Nachzug innerhalb von drei Monaten (in Ausnahmefällen, etwa zur Beendigung eines Schuljahres, auch später) nach Zuzug der Eltern erfolgt, oder
  • wenn Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können, oder
  • wenn von einer einfachen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Sie zumindest zeitweise eine deutsche Schule im Ausland besucht haben, oder Sie im EU-Ausland oder in einem deutschsprachigen Haushalt aufgewachsen sind.

Wenn der Elternteil, zu dem der Nachzug erfolgen soll, in Deutschland als Fachkraft tätig ist, entfallen diese Voraussetzungen.

Wenn Sie meinen, dass eine Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.

Nützliche Links:

www.goethe.de/belgrad

www.osd.at

www.dw-world.de
www.integration-in-deutschland.de





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