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Chancenkarte
Chancenkarte, © Icon einer Aktentasche, daneben eine Lupe und ein vierblättriges Kleeblatt
Die Chancenkarte zur Jobsuche
Sie möchten nach Deutschland einreisen, um vor Ort nach einer passenden Arbeitsstelle zu suchen?
Mit der Chancenkarte (§ 20a AufenthG) verbessern Sie Ihre Möglichkeiten, Kontakte zu deutschen Arbeitgebern zu knüpfen und eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland zu finden.
Allgemeine Informationen
Drucken Sie das Merkblatt bitte aus, unterschreiben Sie es und bringen es zur Antragstellung mit.
BEARBEITUNGSZEIT: siehe FAQs.
HINWEIS: Alle Unterlagen (Merkblätter, Antragsformulare) der Botschaft sind kostenlos.
Dokumente
1 Videxformular in Deutsch oder Englisch, vollständig online ausgefüllt und nach Ausdruck eigenhändig unterschrieben. Keine Anträge für Schengenvisa!
Original + Kopie(n) - (alle relevanten Seiten) - Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.
Zwei identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, bitte mit einer Büroklammer an das Videxformular anbringen.
Original + Kopie(n) - Ein Nachweis über eine Finanzierung von mindestens 1027 € (netto) pro Monat zu erbringen, in Form:
- einer förmlichen Verpflichtungserklärung gem. §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz, in der sich eine dritte Person schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet (Ausländerbehörden in Deutschland halten dafür entsprechende Formulare bereit). Die Verpflichtungserklärung muss einen Hinweis auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die -dauer enthalten und die finanzielle Leistungsfähigkeit muss „nachgewiesen“ sein. (Der Vermerk „glaubhaft gemacht“ ist für einen längerfristigen Aufenthalt nicht ausreichend.) ODER
- durch Einzahlung der erforderlichen Summe auf ein Sperrkonto in Deutschland. Bestätigung der Bank im Original. Hinweise zur Eröffnung eines Sperrkontos finden Sie auf unserem Merkblatt: Eröffnung eines Sperrkonto.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Chancenkarte erfüllt werden?
Option 1: Sie besitzen eine ausländische berufliche oder akademische Qualifikation, die in Deutschland voll anerkannt ist. Alternativ haben Sie Ihren Hochschul- oder Berufsabschluss in Deutschland erworben.
Original + Kopie(n) - mit Apostille auf dem Original und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.
- Nachweis der Vergleichbarkeit Ihres Hochschulabschlusses und der Anerkennung Ihrer Hochschule - Original + Kopie(n) - Suchen Sie in der ANABIN-Datenbank : a) Ihre Hochschule, b) Ihren ausländischen Hochschulabschluss und drucken die Suchergebnisse mit der jeweiligen Bewertung aus;
Für das Visumsverfahren anerkannt werden nur folgende Konstellationen:
- Hochschule: „H+˝ und Abschluss: “entspricht / vergleichbar / complies„ oder
- Hochschule “H+/- ˝: prüfen Sie bitte, ob Ihr Abschluss bei dieser Hochschule in Anabin aufgeführt wird und den Status „entspricht / vergleichbar / complies“ besitzt.
- In allen anderen Fällen müssen Sie eine Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchführen lassen.
Original + Kopie(n) - Mittelschulzeugnis mit Berufsabschluss/Fachschulzeugnis mit Apostille auf dem Original und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher, sowie das Arbeitsbuch (falls vorhanden, ohne Übersetzung).
Original + Kopie(n) - Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt entweder fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist (Anerkennung) und erteilt Ihnen, sofern erforderlich, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.
Option 2: Sie erreichen im Punktesystem mindestens sechs Punkte und müssen darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllen.
Original + Kopie(n) - Mittelschulzeugnis mit Berufsabschluss/Fachschulzeugnis ODER Hochschulabschluss mit Apostille auf dem Original und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher, sowie das Arbeitsbuch (falls vorhanden, ohne Übersetzung).
Die Zeugnisbewertung für ausländische Abschlüsse ist eine behördliche Bescheinigung, die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ausgestellt wird. Wichtig ist dabei, dass Ihre berufliche oder akademische Ausbildung in dem Land, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist. Als Nachweis für den Visumantrag benötigen Sie die positive Auskunft zu diesem Abschluss, den Sie bei der ZAB online beantragen können.
Den Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse erbringen Sie durch Vorlage eines Sprachzertifikats (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) mindestens auf dem Niveau A1 oder Englisch B2 (auch TOEFL möglich). Nachweise müssen vom Goethe-Institut, dem ÖSD oder einer TestDaF- oder ECL- zertifizierten Sprachschule ausgestellt sein. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist.
Punktesystem: mindestens 6 Punkte sind erforderlich:
Bitte reichen Sie die Feststellung oder den Bescheid der zuständigen Behörde in Deutschland ein, der erforderliche weitere Qualifikation oder Ausgleichsmaßnahmen feststellt.
Gehört Ihre formale Qualifikation zu einem Mangelberuf, erhalten Sie einen Punkt. Welche Berufe hierfür als Mangelberufe gelten, erfahren Sie in der Liste der Mangelberufe.
Für Ihre bisherige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Ihrer formalen Qualifikation, die Sie nach Ihrem Abschluss gesammelt haben, erhalten Sie auch Punkte. Können Sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren nachweisen, dann bekommen Sie zwei Punkte. Bei mindestens fünf Jahren Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren erhalten Sie sogar drei Punkte.
Bitte weisen Sie Ihre Berufserfahrung mit Ihrem Lebenslauf nach. Der Lebenslauf ist eine Zusammenfassung Ihres persönlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung. Listen Sie darin alle bisherigen Berufserfahrungen, Ausbildungen und Abschlüsse auf. Der Lebenslauf sollte in einer Tabelle aufgebaut und vollständig sein. Der Lebenslauf muss auf Englisch oder Deutsch verfasst sein.
Wenn Sie einen aussagekräftigen Renten- oder Sozialversicherungsnachweis über frühere Beschäftigungsverhältnisse haben, reichen Sie diesen bitte ebenfalls ein. Bitte fügen Sie auch Bescheinigungen früherer Arbeitgebender oder Arbeitsverträge bei, aus denen die genauen Beschäftigungszeiten hervorgehen.
Reichen Sie Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche ein. Die übersetzende Person muss in Deutschland oder dem Land anerkannt sein, in dem Sie den Antrag stellen.
Haben Sie Deutschkenntnisse über das Niveau A1 (GER) hinaus, so können Sie dafür Punkte erhalten. Deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 werden mit einem Punkt, auf dem Niveau B1 mit zwei Punkten bewertet, bei Sprachniveau B2 oder besser erhalten Sie sogar drei Punkte. Einen zusätzlichen Punkt gibt es auch für englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 oder wenn Sie Muttersprachlerin oder Muttersprachler sind.
Legen Sie ein offizielles Sprachzertifikat vor, welches bestätigt, dass Sie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens besitzen.
Der Nachweis muss von einer nach den Standards der ALTE (Association of Language Testers of Europe) zertifizierten Prüfungseinrichtung ausgestellt sein. Zusätzlich darf die Prüfung des zuletzt bestandenen Moduls nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.
Weitere Informationen finden Sie hier: nach ALTE zertifizierte Prüfungseinrichtungen. Das Zertifikat kann nicht anerkannt werden, wenn Sie in dem Land, in dem Sie das Visum beantragen, eine Prüfung der Telc gGmbH abgelegt haben.
Sie erhalten auch Punkte, wenn Sie ein bestimmtes Alter haben. Personen, die nicht älter als 35 Jahre alt sind, erhalten zwei Punkte, exakt bis zum Tag des 35. Geburtstags. All diejenigen, die zwischen 35 und 40 Jahren alt sind, bekommen einen Punkt.
Haben Sie bereits in Deutschland gelebt? Wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich in den letzten fünf Jahren mindestens sechs Monate lang rechtmäßig und ununterbrochen in Deutschland aufgehalten haben, erhalten Sie einen Punkt. Dazu gehören zum Beispiel Aufenthalte zum Studium, Sprachkurs oder zur Beschäftigung. Rein touristische oder Besuchsaufenthalte sind ausgeschlossen. Als Nachweis können Sie Kopien von alten Reisepässen und darin enthaltene Visa und Einreisestempel einreichen.
Bitte reichen Sie dazu folgende Dokumente ein:
- Ein- und Ausreisestempel in Ihrem Pass
- Ihre Meldebescheinigung
- Nationales Visum oder
- Blaue Karte (EU) oder
- Andere Aufenthaltstitel
Sind Sie verheiratet oder verpartnert und möchten gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin nach Deutschland mit der Chancenkarte einwandern? Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin bereits die Voraussetzungen für die Chancenkarte erfüllt, erhalten Sie im Punktesystem einen Punkt. Er oder sie kann dafür ebenso den Self-Check zur Chancenkarte durchführen.
Bitte weisen Sie Ihre bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nach.
Bitte reichen Sie eines der folgenden Dokumente ein:
- Heiratsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Auszug aus dem Ehestands- oder Personenstandsregister
Dieses Dokument muss mit einer Apostille auf dem Original versehen sein. Diese erhalten Sie von der zuständigen Behörde des Landes, in dem Sie das Dokument erhalten haben.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amts: Internationaler Urkundenverkehr.
Reichen Sie Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, mit einer Übersetzung ins Deutsche ein. Die übersetzende Person muss in Deutschland oder dem Land anerkannt sein, in dem Sie den Antrag stellen.
Mir ist bekannt, dass ich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss. Der Mindestversicherungsschutz muss derzeit eine Höhe von 30.000 Euro abdecken. Bei fehlendem Krankenversicherungsschutz ist mit einer Einreiseverweigerung zu rechnen.
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Ort, Datum und Unterschrift
Die Gebühr beträgt 75 € Visagebühren.
Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums macht.
Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern er Angaben verweigert oder bewusst falsch oder unvollständig macht, kann dies zur Folge haben, dass der Visumantrag abgelehnt bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.
Die Behörde hat gem. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein unbeschränktes Auskunftsrecht über die im Bundeszentralregister eingetragenen nicht zu tilgenden Verurteilungen, auch wenn diese nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden. Daher ist der Antragsteller verpflichtet, auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.
Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass er vor der Antragstellung über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren belehrt worden ist.
Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________
Sie werden hiermit außerdem darüber belehrt, dass gemäß den Vorschriften des Schengener Übereinkommens für jeden Aufenthalt im Schengener Gebiet eine gültige Krankenversicherung abzuschließen ist. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen und auf Anfrage bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
Sie werden gebeten, alle Angaben auf dem Visum unmittelbar nach dessen Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen.
Des Weiteren werden Sie darüber belehrt, dass telefonische Sachstandsanfragen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet und elektronische Sachstandsanfragen frühestens nach Ablauf von 10 bis 12 Wochen seit Antragstellung beantwortet werden können.
Weiterhin erklären Sie mit Ihrer Unterschrift Ihr Einverständnis, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse: _____________ als Kontaktadresse für die Deutsche Botschaft hinterlassen haben und regelmäßig einsehen.
Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.
Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,
☐ hole ich oder ein von mir Bevollmächtigter den Bescheid bei der Botschaft ab.
☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die oben genannte E-Mail-
Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.
☐ bitte ich um postalische Zustellung an folgende Adresse:
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Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________
Termin
Sie können Ihren Visumantrag online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts stellen. Ihre Unterlagen werden im Rahmen des Online-Verfahrens auf Vollständigkeit geprüft, so dass Sie optimal auf Ihren Termin in der Auslandsvertretung vorbereitet sind. Zum Auslandsportal.