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Unterhaltsangelegenheiten sowie Aufenthaltsermittlung in Unterhaltsangelegenheiten
Sowohl Serbien, als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007)
Sowohl Serbien, als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (HUÜ 2007):
Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können ihre Anträge nach Artikel 10 HUÜ 2007 durch Einreichen eines Ersuchens bei dem Amtsgericht am Sitz des für sie zuständigen Oberlandesgerichts (§ 7 AUG) stellen. Hierbei handelt es sich sowohl um Privatpersonen, als auch um deutsche Behörden.
Weitere Infos zur Einleitung des Verfahrens finden Sie auf der Webseite des BfJ, bitte beachten Sie insbesondere den Weg über die jeweils zuständigen Amtsgerichte und die notwendigen vorzulegenden Unterlagen mitsamt Übersetzungen.
Das HUÜ 2007 umfasst auch die vorgelagerte Aufenthaltsermittlung der Person, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden sollen. Hierzu gehört z.B. auch die Aufenthaltsermittlung von Putativvätern.
Deutsch-serbische Formulare finden Sie hier.