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Fachkräfteinwanderungsgesetz
FAQ
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01.03.2020 in Kraft. Es regelt die Zuwanderung qualifizierter Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten. Neben Hochschulabsolventen, sollen gezielt Fachkräfte mit einer in Deutschland anerkannten Berufsausbildung aus allen Branchen weltweit gewonnen werden. Bisher bestehende Beschränkungen auf Engpassberufe und die Durchführung einer Vorrangprüfung zugunsten deutscher und europäischer Arbeitnehmer entfallen künftig. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ist auch weiterhin ein nationales Visum erforderlich.
Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn
- Ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde;
- Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen;
- Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen );
- Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.
Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815-1111, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Ja, unbedingt! Vor der Einreise nach Deutschland ist ein Antrag für ein nationales Visum zur Erwerbstätigkeit als Fachkraft zu stellen. Weitere Hinweise zu Anerkennung finden SIe hier.
Wenn Sie eine Berufsausbildung haben, müssen Sie Ihr Diplim unbedingt anerkennen lassen. Mehr dazu finden Sie hier.
Wenn Sie eine Hochschuldiplom haben, prüfen Sie die Gleichwertigkeit mit Hilfe der ANABIN Datenbank. Wenn Ihr Hochschuldiplom nicht Gleichwertig ist, können Sie eine Anereknnung machen lassen. Mehr dazu finden Sie hier.
In beiden Fällen haben Sie das Recht auf das beschleunigte Fachkräfteverfahren, worüber Sie sich direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde informieren können.
Wenn Sie die Voraussetzungen als Fachkraft erfüllen, können Sie eine Blaue Karte EU beantragen, wenn:
- Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr besitzen,
- die Beschäftigung Ihrer Qualifikation angemessen ist,
- Ihr Jahresgehalt mindestens 58.400 Euro brutto betragen wird.
In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen.
Für bestimmte Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Fachkräfte im Ingenieurswesen, in den Naturwissenschaften und der Mathematik sowie in der IT) reicht ein Jahresgehalt von 45.552 Euro brutto aus, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung erteilt.
Wenn Sie die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nicht erfüllen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, zu der Ihre Qualifikation Sie befähigt. Das bedeutet, Sie müssen aufgrund Ihrer Qualifikation in der Lage sein, die konkrete Beschäftigung auszuüben. Helfer- und Anlernberufe sind hierbei ausgeschlossen, es muss sich in jedem Fall um eine qualifizierte Beschäftigung handeln. Ob Ihre ausländische Qualifikation zu der von Ihnen beabsichtigten Beschäftigung passt, wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft.