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Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

Artikel

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden, die - im Gegensatz zu ausländischen Personenstandsurkunden - im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Allgemeines

Für im Ausland geborene Kinder ist es in der Regel empfehlenswert, die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen, womit sowohl die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich geklärt bzw. festgelegt wird und auch der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geprüft und konkludent bestätigt wird. In diesem Antrag können Sie die Ausstellung einer oder mehrerer deutschen Geburtsurkunden beantragen, auch mehrsprachige Fassungen, sog. Internationale Geburtsurkunden, die Sie künftig bei allen deutschen Behörden verwenden können, statt ausländische Urkunden mit Übersetzungen verwenden zu müssen, die keinen Beweiswert hinsichtlich der Namensführung und der Staatsangehörigkeit haben.

Dieses Verfahren ist zwingend innerhalb eines Jahres ab Geburt im Ausland erforderlich, wenn die deutschen Eltern bzw. die deutsche Mutter oder der deutscher Vater am oder nach dem 1. Januar 2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsrechtsreform) im Ausland geboren wurden, um die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind zu erwerben (§ 4 (4) Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG). Siehe hierzu auch hier.

Terminbuchung, Zuständigkeiten und Gebühren

Personen mit Wohnsitz in Serbien können den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburt bei der Botschaft Belgrad stellen. Für die Geburtsanzeige und die ggfs. abzugebende Namenserklärung ist ein Termin erforderlich.Bitte wenden Sie sich zwecks Terminvereinbarung per Kontaktformular an uns. Bei Vorsprache kann ebenfalls ein Reise- bzw. Ausweisdokument für das Kind beantragt werden, es ist keine erneute Terminbuchung erforderlich.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt eines Deutschen ist das deutsche Standesamt am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt der im Ausland geborenen Person oder der antragsberechtigten Person (Eltern, Ehe- oder Lebenspartner, Kinder). Hat oder hatte weder die im Ausland geborene Person noch eine antragsberechtigte Person Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung der Geburt zuständig. Die Bearbeitungszeit bei den einzelnen Standesämtern ist sehr unterschiedlich; die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss. Die Bearbeitungszeiten beim Standesamt I in Berlin liegen teilweise bei mehreren Jahren.

Die Beurkundung einer Auslandsgeburt ist grundsätzlich gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühren ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich und sollte beim zuständigen Standesamt direkt erfragt werden. Die Mitwirkung der Botschaft bei der Aufnahme des Antrags auf Beurkundung der Geburt ist nicht gebührenpflichtig; es fallen jedoch für die ggf. erforderliche Namenserklärung bzw. für die Beglaubigung von Unterschriften oder Kopien im Rahmen der Geburtsanzeige Gebühren an.

Vorzulegende Unterlagen

Folgende Unterlagen müssen im Original (oder öffentlich beglaubigt) vorgelegt werden:

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (auch erhältlich bei Vorsprache in der Botschaft). Bitte beachten Sie, dass sich die Angaben im Antrag zum Kind grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Geburt beziehen.
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • Reise- bzw. Ausweisdokumente beider Elternteile, ggf. (sofern das Kind nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt) ausländisches Reise- und Ausweisdokument des Kindes
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren: Heiratsurkunde der Eltern (falls aus Serbien: internationale Heiratsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter (falls aus Serbien: Zapisnik o prijavi rođenja, mit amtlicher Übersetzung, dieses Dokument erhalten Sie auf Anfrage beim zuständigen serbischen Standesamt)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet und nur der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Vaterschaftsanerkennung in Serbien erfolgte, zusätzlich: Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter (mit Übersetzung und Apostille)
  • bei Vorehen der Kindesmutter: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde des Ehemannes, ggf. mit Übersetzungen und Apostille sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier.
  • ggf. Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, in der Regel durch Vorlage der Reisepässe der Eltern bzw. eines Elternteils und ggf. weitere Unterlagen wie Einbürgerungsurkunden, Staatsangehörigkeitsausweise etc.
  • falls vorhanden: (Ab-)Meldebescheinigung des (letzten) Wohnsitzes in Deutschland in Bezug auf das Kind bzw. auf eine antragsberechtigte Person
  • Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt. Es fällt in Abhängigkeit vom Erfordernis einer Namenserklärung eine Festgebühr für die Unterschriftsbeglaubigung in Höhe von 56,43 € bzw. 79,57 (je nach Wechselkurs ca. 6600 bzw. ca. 9400 RSD) an. Für die Kopiebeglaubigung fällt in der Regel zusätzlich eine Festgebühr von 24,83 (je nach Wechselkurs ca. 2900 RSD) an.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Einzelfall weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen (z.B. Nachweis einer Namensänderung, Adoptionsunterlagen etc.). Nachweise, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, müssen mit einer amtlichen deutschen Übersetzung versehen sein.

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