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Pässe und Ausweise

Artikel

Die Botschaft Belgrad ist grundsätzlich zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Serbien haben und nicht mehr in Deutschland gemeldet sind. Notfalls bzw. nach Ermächtigung durch die zuständige Passbehörde kann auch für Personen mit Wohnsitz im Inland ein Reisedokument ausgestellt werden.

Allgemeines, Terminbuchung

Es können biometrische Reisepässe, vorläufige Pässe sowie Personalausweise beantragt werden. Auch ein sogenannter Reiseausweis zur Rückkehr kann durch die Botschaft ausgestellt werden, wenn Sie beispielsweise Ihren Reisepass oder Personalausweis während Ihres Aufenthaltes in Serbien verloren haben und nun auf direktem Wege nach Deutschland zurückreisen möchten. Darüber hinaus können Wohnortänderungen in Reisepässen und Personalausweisen vorgenommen werden.

Kinderreisepässe können seit dem 01.01.2024 nicht mehr ausgestellt werden.

Zur Beantragung von Pässen, Personalausweisen oder Wohnortänderungen ist eine Terminbuchung über das Online-Terminvergabesystem der Botschaft erforderlich. Bitte buchen Sie erst einen Termin, sobald Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig zusammengestellt haben. Bitte beachten Sie, dass alle Antragsteller (auch Kinder) persönlich vorsprechen müssen. Folgend unsere Adresse:

Vorzulegende Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig sind und die Gebühr gezahlt wurde. Für die Beantragung eines Reiseausweises zur Rückkehr kann grundsätzlich auf einige Unterlagen verzichtet werden, eine reduzierte Unterlagenliste finden Sie hier. Bei Anträgen auf Wohnortänderung muss lediglich zusätzlich zum ausgefüllten Antragsformular (s.u.) der aktuelle Reisepass und/oder Personalausweis, die deutsche Abmeldebescheinigung und die serbische Meldebescheinigung und (falls vorhanden) das serbische Ausweisdokument oder die serbische Aufenthaltserlaubnis im Original vorgelegt werden.

In sonstigen Fällen bringen Sie bitte folgende Unterlagen im Original mit jeweils einer Kopie mit:

  • vollständig und leserlich ausgefüllter Antrag: Antragsformulare finden Sie unten zum Download oder Sie erhalten sie bei Vorsprache.
  • zwei aktuelle biometrische Lichtbilder: Der Fotomustertafel sind alle Anforderungen zu entnehmen. Unverbindlich und ohne Gewähr werden hier einige Fotografen in Belgrad aufgeführt. Die Botschaft spricht ausdrücklich keine Empfehlungen aus.
  • bisheriger deutscher Pass oder Personalausweis; bei Verlust oder Einziehung: (Verlust-)Protokoll der serbischen Polizeibehörden und ein sonstiger Identitätsnachweis (z.B. Kopie des verlorenen, gestohlenen oder eingezogenen Ausweisdokuments, Führerschein etc.)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde (falls aus Serbien: internationale Geburtsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • (Ab-)Meldebescheinigung Ihres (letzten) Wohnsitzes in Deutschland, falls Sie in Deutschland leben bzw. gelebt haben
  • falls Sie nicht die serbische Staatsangehörigkeit besitzen: im Pass eingeklebte serbische Aufenthaltserlaubnis (sofern Sie sich über 90 Tage in Serbien aufhalten) sowie aktuelle serbische polizeiliche Meldebescheinigung (diese ist nicht zusätzlich erforderlich, falls sich Ihre serbische Meldeadresse aus dem serbischen Ausländerausweis lična karta za strance ergibt, der ebenfalls, falls vorhanden, vorzulegen ist)

Falls Sie bei Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hatten und/oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, zusätzlich:

  • falls vorhanden: serbischer Reisepass oder serbischer Personalausweis (lična karta) mit Chip-Ausdruck bzw. weiteres ausländisches Reise- oder Ausweisdokument. Den Chip-Ausdruck erhalten Sie in Serbien bei allen Stellen, die über ein Lesegerät verfügen (in der Regel Banken, Postfilialen etc.).
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Vertriebenenausweis oder Staatsangehörigkeitsausweis
  • ggf. Bestätigung, dass Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wurden (d.h. Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben mussten)
  • ggf. ausländische Urkunde über den Bestand, Erwerb bzw. die Entlassung aus einer fremden Staatsangehörigkeit, falls aus Serbien: serbische Staatsangehörigkeitsbescheinigung (uverenje o državljanstvu)
  • ggf. Beibehaltungsgenehmigung der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde
  • wenn Sie über 23 Jahre alt sind, Ihre Eltern bei Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen und Sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben haben: ggf. Unterlagen zum Optionsverfahren bzw. Bescheid, dass die deutsche Staatsangehörigkeit fortbesteht

Falls Sie verheiratet sind oder waren zusätzlich:

  • Heiratsurkunde (falls aus Serbien: internationale Heiratsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • sofern vorhanden, Scheidungsurteil (falls kein deutscher Scheidungsbeschluss: mit Übersetzung und Apostille) sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, siehe auch unten zu Scheidungen im Ausland.
  • ggf. Bescheinigung über die Namensführung

Für minderjährige Antragsteller zusätzlich:

  • aktuelle Reise- bzw. Ausweisdokumente der Eltern
  • ggf., falls gemeinsame Sorge für den Minderjährigen besteht und der andere Sorgeberechtigte nicht vorspricht: öffentlich beglaubigte Vollmacht oder Einverständniserklärung und Kopie des gültigen Reise- oder Ausweisdokuments des nicht anwesenden Sorgeberechtigten. Die Vollmacht oder Einverständniserklärung muss die Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort) der Sorgeberechtigten und des Minderjährigen enthalten und das gewünschte Reise- oder Ausweisdokument bezeichnen. Eine Übersetzung ist nicht erforderlich, sofern die Erklärung auf Deutsch, Englisch oder Serbisch verfasst ist.
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet: Heiratsurkunde der Eltern (falls aus Serbien: internationale Heiratsurkunde, falls keine internationale bzw. deutsche Urkunde: mit amtlicher Übersetzung und ggf. mit Apostille)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Kindesmutter (falls aus Serbien: Zapisnik o prijavi rođenja, mit amtlicher Übersetzung, dieses Dokument erhalten Sie auf Anfrage beim zuständigen serbischen Standesamt)
  • falls Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet und nur der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Vaterschaftsanerkennung in Serbien erfolgte, zusätzlich: Ledigkeitsbescheinigung der Kindesmutter (mit Übersetzung und Apostille)
  • bei Vorehen der Kindesmutter: Nachweis über die Auflösung der Vorehe(n), Scheidungsurteil(e) bzw. Sterbeurkunde(n) der früheren Ehepartner, ggf. mit Übersetzungen und Apostille, sowie ggf. Anerkennung der ausländischen Ehescheidung, Informationen hierzu finden Sie hier.
  • ggf. Nachweis über das alleinige Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht): z.B. durch Geburtsurkunde des Minderjährigen, verbunden mit einer Negativbescheinigung des Jugendamtes, durch Sorgerechtsbeschluss, Scheidungsurteil der Eltern oder Sterbeurkunde eines verstorbenen Elternteils, falls zutreffend: mit Übersetzungen und Apostille
  • ggf. Einbürgerungsurkunden oder Staatsangehörigkeitsausweise der Eltern

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.

Antragsformulare

Die Antragsformulare müssen vollständig ausgefüllt und vom Antragsteller bzw. den Sorgeberechtigten unterzeichnet werden. Die Antragsformulare können Sie hier vorab herunterladen und ausfüllen. Alternativ erhalten Sie Antragsformulare auch bei Ihrem Termin.

Gebühren

Die Gebühren werden bei Antragstellung per Kredit- oder Debitkarte (VISA/MasterCard) in Euro oder in bar in RSD zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle und gerundet auf die Hunderterstelle gezahlt.

biometrischer Reisepass (ab 24 Jahre), Gültigkeit: 10 Jahre, 32 Seiten 101,00 €
biometrischer Reisepass (bis einschl. 23 Jahre), Gültigkeit: 6 Jahre, 32 Seiten 68,50 €

Personalausweis (ab 24 Jahre), Gültigkeit: 10 Jahre

67,00 €
Personalausweis (unter 24 Jahre), Gültigkeit: 6 Jahre

52,80 €

Reiseausweis zur Rückkehr (bei Passverlust), Gültigkeit für die Rückreise, maximal 1 Monat
52,00 €
Wohnortänderung
0,00 €

Falls die Passstelle der Botschaft nicht für Sie zuständig sein sollte (z.B. weil Sie in Deutschland gemeldet sind), erhöhen sich die o.g. Gebühren um folgende Beträge:

Für einen zehn Jahre gültigen Reisepass: 70,00 € zusätzlich,

für einen sechs Jahre gültigen Reisepass: 37,50 € zusätzlich,

für einen Personalausweis: 13,00 € zusätzlich

Bearbeitungsdauer, Abholung

Die reguläre Bearbeitungsdauer für biometrische Reisepässe und Personalausweise beträgt etwa vier bis sechs Wochen, diese werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Gegen Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 32,00 € kann der Pass auch im Expressverfahren hergestellt werden; hierdurch verkürzt sich die Wartezeit auf etwa zwei bis drei Wochen.

Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Sie auch einen vorläufigen Reisepass erhalten, der im Regelfall, sollten alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, innerhalb eines Tages ausgestellt werden kann. Dieser ist maximal bis zu einem Jahr gültig.

Abholung von biometrischen Reisepässen und Personalausweisen: Sobald Ihr beantragtes Dokument bei der Botschaft eingegangen ist, werden Sie telefonisch oder per E-Mail informiert. Ihren Pass oder Personalausweis können Sie anschließend montags bis donnerstags jeweils um 11:30, freitags um 11:00 Uhr im Rechts- und Konsularreferat in der Ulica Kneza Miloša 74-76 abholen. Sie müssen dafür keinen Termin vereinbaren. Bitte bringen Sie hierzu unbedingt Ihren bisherigen Reisepass bzw. Personalausweis mit. Diesen erhalten Sie auf Wunsch (z. B. wegen noch gültiger Sichtvermerke) nach Entwertung zurück. Zur Abholung des Passes können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Abholung des Personalausweises muss persönlich erfolgen, da dieser zusammen mit dem PIN-Brief ausgehändigt wird.

Personalausweis PIN-Brief: Jeder Antragsteller, der bei Antragstellung mindestens 16 Jahre alt ist, erhält von der Bundesdruckerei zusätzlich zu seinem neuen Personalausweis einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die stets voreingeschaltete Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren. Umfangreiche Informationen zum Personalausweis und seinen Funktionen erhalten Sie hier.

Nützliche weitere Informationen

Ihr Dienst- oder Diplomatenpass läuft während Ihres dienstlichen Aufenthaltes in Serbien ab? Hier finden Sie nützliche Informationen zur Neuausstellung. Die Botschaft kann im Rahmen des Antragsverfahrens Ihre biometrischen Daten erfassen.

Neuausstellung von Dienst- oder Diplomatenpässen

Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit dient dazu, verbindlich feststellen zu lassen, ob Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt. Zuständig für in Serbien lebenden Personen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA). Der Antrag kann in diesem Falle auch über die Botschaft Belgrad gestellt werden.

Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen und Formularen finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.

Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und senden Sie uns vor Antragstellung zumindest einige relevante Unterlagen (Scans als PDF) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zu, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert, ggf. auch direkt zur Vereinbarung eines Termins.

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Es kann jedoch empfehlenswert sein Ihre Eheschließung auch in Deutschland registrieren zu lassen. Auf diesem Weg kann eine deutsche Heiratsurkunde erlangt werden, die im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Nachbeurkundung ausländische Eheschließung

Die Geburt eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland kann auch in Deutschland registriert werden. Auf diesem Weg kann eine deutsche Geburtsurkunde erlangt werden, die - im Gegensatz zu ausländischen Personenstandsurkunden - im deutschen Rechtsverkehr Beweiskraft hat.

Nachbeurkundung der Auslandsgeburt

Nach § 4 (4) StAG erwirbt ein Kind deutscher Eltern nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde oder, sofern beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind, beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • das Kind im Ausland geboren wird,
  • der deutsche Elternteil bzw. beide deutschen Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, und
  • das Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

In diesem Falle müssten die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwirbt. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden. Zur Beantragung der Nachbeurkundung der Auslandsgeburt bei der Botschaft Belgrad finden Sie weitere Informationen hier.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes. Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich. Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Reisedokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Vom diesem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, dem sogenannten „Generationenschnitt“ ausgenommen sind Abkömmlinge eines/r deutschen Staatsangehörigen, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG oder § 15 StAG im Rahmen der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung erworben hat.

Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich unter Umständen mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Optionspflicht, Feststellung des (Nicht-)Bestehens beantragen

Entscheidungen in Ehesachen werden in Serbien und auch in Deutschland aus dem jeweils anderen Staat nur infolge eines besonderen Verfahrens anerkannt. Scheidungen von in Serbien lebenden deutschen Staatsangehörigen unterliegen grundsätzlich serbischem Recht, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde.

Scheidungen im Ausland

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