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Scheidungen im Ausland

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Entscheidungen in Ehesachen werden in Serbien und auch in Deutschland aus dem jeweils anderen Staat nur infolge eines besonderen Verfahrens anerkannt. Scheidungen von in Serbien lebenden deutschen Staatsangehörigen unterliegen grundsätzlich serbischem Recht, soweit keine Rechtswahl getroffen wurde.

Scheidung im Ausland: Anerkennung in Deutschland erforderlich?

Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten regelmäßig anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen gerichtlichen Verfahrens bedarf. Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten kommt es nicht an. Auch die Beischreibung in den Personenstandsbüchern bedarf keines besonderen Verfahrens mehr, wenn gegen die Entscheidung in einem Mitgliedstaat keine weiteren Rechtsbehelfe mehr eingelegt werden können. Ein Anerkennungsverfahren ist somit in den EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) nicht erforderlich. Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern oder bei Unvereinbarkeit mit dem deutschen ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) versagt. Wenn ein Interesse besteht, kann dennoch eine Anerkennung der Entscheidung beantragt werden.

Sonstige ausländische Entscheidungen, d.h. auch serbische, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgebhoben oder geschieden wurde oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt wurde, bedürfen grundsätzlich der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch die Landesjustizverwaltungen. Rechtsgrundlage ist § 107 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Im deutschen Rechtsbereich gilt die Ehe eines deutschen Staatsangehörigen, die durch ein serbisches Gericht geschieden worden ist, ohne ein solches Verfahren durchlaufen zu haben, weiterhin als bestehend.

Nicht zwingend ist das Anerkennungsverfahren lediglich für Entscheidungen von Gerichten und Behörden des Staates, dem beide Ehegatten zum Entscheidungszeitpunkt ausschließlich angehört haben; es ist aber auch in diesen Fällen möglich, sofern ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt. Ein rechtliches Interesse ist u.a. gegeben, wenn eine allgemein bindende Klärung des Personenstandes für ein Scheidungsfolgeverfahren oder aus melde- oder steuerrechtlichen Gründen herbeigeführt werden soll.

Zuständigkeit: Örtlich zuständig ist die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder - falls sich keiner der Ehegatten in Deutschland aufhält – des Bundeslandes, in dem eine neue Ehe geschlossen werden soll. Wenn keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin zuständig (s.u.).

Antrag: Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Für nähere Informationen, z.B. bzgl. Antragstellung, benötigten Unterlagen oder etwa Gebühren, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Stelle. Für die Entscheidung über den Antrag wird - abhängig vom Einkommen des Antragstellers - eine Gebühr zwischen 10,00 € und 310,00 € erhoben.

Folgend die Kontaktdaten der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin:

Scheidung in Deutschland: Welches Recht ist anwendbar?

Seit dem 21. Juni 2012 gilt eine EU-Verordnung („Rom III“), nach der sich das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt. Haben die Ehegatten diesbezüglich keine einvernehmliche Rechtswahl getroffen, unterliegen Scheidung und Trennung nunmehr „dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“. Eine Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Deutsche Gerichte richten sich nach daher grundsätzlich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Deutsche Staatsangehörige, die bspw. in Serbien leben und arbeiten, haben in der Regel zusammen mit ihrem Ehepartner auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien. Auf ihre Scheidung ist, falls sie kein anderes Recht gewählt haben, das serbische Recht anwendbar. Bei Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in ein anderes Land einer oder beider Ehegatten ist ggfs. ein anderes Recht anwendbar. Weitere Informationen zur „Rom III“-Verordnung und zur Rechtswahlmöglichkeit finden Sie auch hier.

Scheidung in Deutschland: Anerkennung in Serbien?

Ausländische Gerichtsentscheidungen sind in Serbien grundsätzlich nur wirksam, wenn sie ein serbisches Gericht anerkannt hat. Die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils in Serbien erfolgt durch das Gericht am serbischen Wohnort bzw. am Geburtsort der Person, die die Anerkennung beantragt.

Die Botschaft kann kein Anerkennungsverfahren für Betroffene einleiten. Informationen zum Verfahrensverlauf können bei den serbischen Behörden vor Ort erfragt werden bzw. über einen Rechtsanwalt.

Die Botschaft kann keine Auskünfte zum serbischen Scheidungsrecht erteilen. Bitte lassen Sie sich ggfs. durch einen Rechtsanwalt beraten. Es gibt eine Reihe auch deutschsprachiger Anwälte in Serbien, die bei Fragen weiterhelfen können (siehe Anwaltsliste).

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