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NS-Unrecht Entschädigung / Wiedergutmachung

Artikel

Hier erhalten Sie einen Überblick über deutsche Entschädigungs- und Wiedergutmachungsregelungen für das in der Zeit des Nationalsozialismus geschehene Unrecht.

Allgemeines

Die Entschädigung für Opfer des nationalsozialistischen Unrechts wird grundsätzlich durch das Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in der Fassung des BEG-Schlussgesetzes (BEG-SG) vom 14. September 1965 (Bundesgesetzblatt I, S. 1315) geregelt. Leistungen nach diesem Gesetz konnten allerspätestens noch bis 31. Dezember 1969 beantragt werden. Wegen der in bestimmten Fällen durch die Ausschlussfrist entstehenden Härten hat die Bundesregierung eine Reihe von außergesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen für jüdische und nicht jüdische NS-Verfolgte geschaffen, die bisher keine oder keine ausreichende Entschädigung erhalten haben. Derzeit gibt es insbesondere folgende Möglichkeiten.

Wiedereinbürgerung

Während der NS-Zeit ausgebürgerte deutsche Staatsangehörige und Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit im Zuge von Verfolgungsmaßnahmen verloren haben bzw. deren Abkömmlinge können sich unter Umständen (wieder) einbürgern lassen. Unsere entsprechenden Informationen finden Sie hier.

Regelungen für jüdische Verfolgte

Jüdische NS-Verfolgte können durch die Jewish Claims Conference (JCC) Einmalbeihilfen in Höhe von 5.000 DM (2.556,46 Euro) erhalten. Grundlage hierfür ist die 1992er-Neufassung der Härterichtlinien vom 3. Oktober 1980 (BAnz Nr. 192 vom 14. Oktober 1980) und der Artikel-2-Vereinbarung:

  • Danach kann jüdischen Verfolgten, die durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne von § 2 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) unmittelbar betroffen waren oder die ihre Eltern durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verloren haben (als Kinder Verfolgte) und bislang keine Entschädigungsleistung erhalten haben, eine einmalige Beihilfe in Höhe von 2.556,46 Euro gewährt werden.
  • Weiterhin sind monatliche Beihilfen möglich für jüdische NS-Verfolgte, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden und zusätzlich in einem Konzentrationslager oder Ghetto im Sinne von § 42 Absatz 2 BEG inhaftiert waren oder unter menschenunwürdigen Bedingungen entweder in einem Versteck oder in der Illegalität unter falscher Identität gelebt haben.
  • Die JCC erhält ebenfalls Mittel, die der Erhaltung und Verbesserung der Pflege und Betreuungsmöglichkeiten für jüdische Verfolgte im Sinne des § 1 BEG, insbesondere der Pflege in der häuslichen Wohnumgebung dienen.
  • Auch eine einmalige symbolische Zahlung von 2.500 Euro für die Teilnehmer der Kindertransporte ist möglich. Mit diesen Transporten gelangten rund 10.000 jüdische Minderjährige ohne Begleitung ihrer Eltern vor allem bis zum Kriegsbeginn am 1. September 1939 aus dem Deutschen Reich und den von diesem annektierten oder besetzten Gebieten in sichere Staaten.
  • Opfer des Naziregimes, die am 1. Januar 1928 oder später geboren wurden, die als Kinder in Konzentrationslagern oder Ghettos waren oder die sich mindestens sechs Monate lang versteckten oder unter einer falschen Identität lebten. Dieser Personenkreis wird als „child survivors“ bezeichnet und ist dazu berechtigt, eine Einmalzahlung von 2.500 Euro für psychologische und medizinische Behandlung zu erhalten.

Für Serbien und das weitere Osteuropa ist die Jewish Claims Conference (Hardship Fund) zuständig, Adresse: P.O. Box 20064 Tel Aviv Israel 6120001.

Regelungen für rassisch Verfolgte nicht jüdischen Glaubens

Zuwendungen aus dem Härtefonds (in der Fassung vom 15. September 1966 – BAnz Nr. 178 vom 22. September 1966) können Personen erhalten, die wegen ihrer jüdischen Abstammung im Sinne der Nürnberger Gesetze von 1935 verfolgt wurden oder als nahe Angehörige von der Verfolgung mit betroffen waren. Außerdem dürfen sie weder zum Zeitpunkt der Verfolgung noch der Entscheidung über ihren Beihilfeantrag der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehört haben oder angehören. Zuwendungen können als einmalige oder laufende Beihilfen gewährt werden. Einmalige Beihilfen werden allgemein zum Lebensunterhalt oder zweckgebunden zur Bestreitung anderweitig nicht gedeckter Krankheitskosten oder zur Beschaffung von Hausrat und Bekleidung gewährt. Anträge können formlos bei der Generalzolldirektion, Service-Center Köln gestellt werden. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind höchstpersönlicher Natur und weder übertragbar noch vererblich.

Regelungen für nicht jüdische Verfolgte

Nach dieser Regelung kann Verfolgten nicht jüdischer Abstammung, die durch nationalsozialistisches Unrecht Gesundheitsschäden erlitten haben und die aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sind (§§ 1, 2 Bundesentschädigungsgesetz – BEG), aber aus formellen Gründen keine gesetzlichen Entschädigungsleistungen erhalten konnten, einmalige Beihilfen bis zu 2.556,46 Euro und in besonderen Fällen auch laufende Beihilfen gewährt werden. Grundlage ist der „Wiedergutmachungs-Dispositions-Fonds – WDF, BAnz Nr. 55 vom 19. März 1988“. Auf Leistungen aus dem WDF besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind höchstpersönlicher Natur und weder übertragbar noch vererblich. Über Anträge nach diesen Richtlinien entscheidet die Generalzolldirektion, Service-Center Köln.

Anerkennungsleistung für Ghetto-Arbeit

Auf Grundlage der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war vom 12. Juli 2017, können Verfolgte, die sich während der NS-Zeit zwangsweise in einem Ghetto aufhielten und arbeiteten, nach § 2 Abs. 1 eine einmalige Leistung in Höhe von 2.000 Euro erhalten.

Antragsteller können außerdem auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Euro erhalten, wenn ihr Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung nur deshalb abgelehnt worden ist, weil die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt ist.

Weitere Informationen, Merkblätter und Antragsformulare auf der Homepage des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).

Rückgabe von Kunstwerken

Rückgabe von Kunstwerken, die von den Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden (Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998). Als praktische Hilfestellung für die Suche und Identifizierung der Kunstgüter und zur Vorbereitung von Rückgabe-Entscheidungen dient folgende Handreichung. Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste veröffentlicht im Internet unter www.lostart.de Informationen über entsprechende Kulturgüter. Hier besteht auch die Möglichkeit einer Provenienzrecherche. Eine solche Recherche kann auch über das Bundesamt für Zentrale Dienste und offene Vermögensfragen durchgeführt werden.

Entschädigung von Zwangsarbeitern

In Folge des deutsch-amerikanischen Regierungsabkommens vom 17.07.2000 wurde das Gesetz über die Errichtung der Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ (EVZ) verabschiedet. Die Bundesrepublik Deutschland und die deutsche Wirtschaft brachten zu je 50 Prozent ein Stiftungsvermögen von 10,1 Milliarden DM auf. Daraus erhielten bis Ende des Jahres 2006 knapp 1,7 Millionen ehemalige Zwangsarbeiter des Deutschen Reiches in knapp 100 Ländern eine Entschädigung. Ein Teilbetrag des Stiftungsvermögens wurde für den Zukunftsfond reserviert, welcher heute noch zur Förderung verschiedener Projekte des Gedenkens und der Erinnerung an die Opfer der NS-Herrschaft dient.

Diese Zahlungen wurden am 12. Juni 2007 mit einem offiziellen Festakt des Bundespräsidenten Horst Köhler im Beisein der Bundeskanzlerin Angela Merkel abgeschlossen. Weitere Informationen zu Zwangsarbeiterentschädigungen finden Sie auf der Website der EVZ-Stiftung.

Sonstige Leistungen

Im Zusammenhang mit der Frage, ob im Einzelfall noch eine andere Wiedergutmachungsleistung beantragt werden kann, können folgende Stellen kontaktiert werden:

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts oder des Bundesfinanzministeriums im Bereich Wiedergutmachung und Kriegsfolgen u.a. in den Broschüren Entschädigung von NS-Unrecht – Regelungen zur Wiedergutmachung (Deutsch) und Compensation for National Socialist Injustice (English).

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