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Optionspflicht

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Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich unter Umständen mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2000 erwerben Kinder von Ausländern bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Kinder müssen sich grundsätzlich mit Vollendung des 21. Lebensjahres zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern entscheiden (sogenannte Optionspflicht). Dies gilt gleichermaßen für Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach der Übergangsregelung des § 40 b StAG zusätzlich zu der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern erlangt haben.

Von der Optionspflicht befreit ist, wer in Deutschland aufgewachsen ist. Als im Inland aufgewachsen gilt nach § 29 (1a) StAG, wer sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten hat oder sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat oder einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung besitzt. Ebenfalls nicht optionspflichtig ist, wer neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder der Schweiz besitzt. Tritt deshalb die Optionspflicht nicht ein, bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit ohne weiteres neben anderen seit Geburt bestehenden fremden Staatsangehörigkeiten erhalten.

Pässe und Ausweisdokumente von potentiell optionspflichtigen Deutschen werden grundsätzlich nur befristet ausgestellt.

Verfahren, mögliche vorherige Feststellung der Optionspflicht

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde prüft mit Vollendung des 21. Lebensjahres selbstständig das Vorliegen der Voraussetzung.

Auf Antrag kann jedoch bereits vorher von ihr festgestellt werden, dass die Optionspflicht nicht besteht und die deutsche Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeiten fortbesteht; Informationen zu diesem Verfahren beim Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln, das grundsätzlich für im Ausland lebenden Antragsteller zuständig ist, finden Sie hier. Der Antrag kann auch bei der Botschaft gestellt werden. Bitte nehmen Sie sich Zeit die Unterlagen vollständig vorzubereiten und senden Sie uns vor Antragstellung zumindest einige relevante Unterlagen (Scans als PDF) mit einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zu, indem Sie sich bitte zunächst mit dem Nachrichtentext „Scan“ über das Kontaktformular an uns wenden. Sie erhalten dann eine automatische Nachricht mit Angabe unserer E-Mail-Adresse, an die Sie die Unterlagen übersenden können. Sie werden dann seitens der Botschaft kontaktiert, ggf. auch direkt zur Vereinbarung eines Termins.

Um keine Fristen zu versäumen, sollten Betroffene, die bei Vollendung des 21. Lebensjahres ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und bei denen ein Nichtbestehen der Optionspflicht noch nicht verbindlich festgestellt wurde, Kontakt mit dem BVA in Köln aufnehmen.

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