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Deutsche Vorfahren in Serbien, Staatsangehörigkeit?
Zahlreiche Deutsche ließen sich bis in das 19. Jahrhundert hinein in der Vojvodina nieder. Die Abkömmlinge dieser Personen haben, wenn sie bzw. ihre Vorfahren keinen Kontakt mehr zu Deutschland hatten und nicht etwa explizit eingebürgert wurden, nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Auf dem Gebiet des heutigen Serbien leben zahlreiche Personen, deren Vorfahren sich aus Deutschland kommend als deutsche Volkszugehörige in der Vojvodina (westliches Banat, östliches Syrmien und südliche Batschka) bis in das 19. Jahrhundert hinein niederließen. In der Regel haben die Abkömmlinge dieser Personen, wenn sie bzw. ihre Vorfahren seit der Auswanderung keinen Kontakt mehr zu Deutschland hatten und nicht etwa explizit eingebürgert wurden, auch nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Warum?
Verlust der Staatsangehörigkeit durch Auslandsaufenthalt vor 1914
Vor der Gründung eines deutschen Nationalstaates bestand in den deutschen Kleinstaaten wie z. B. Preußen, Bayern oder Württemberg jeweils eine eigenständige Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1871 wurde mit der Gründung des Deutschen Reiches auf Grundlage eines Gesetzes von 1870 im Norddeutschen Bund erstmals eine gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit geschaffen. In dem Gesetz war allerdings auch geregelt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit bei mehr als zehnjährigem Aufenthalt im Ausland grundsätzlich verloren ging, wenn man sich nicht bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hatte eintragen lassen. Letzteres ist nur in sehr seltenen Fällen geschehen. Das Gesetz wurde 1914 durch ein neues Staatsangehörigkeitsgesetzt ersetzt. Erst ab 1914 war es daher praktisch möglich die deutsche Staatsangehörigkeit auch im Ausland durch Abstammung weiterzugeben. Sind die Vorfahren also vor 1904 in das heutige Serbien ausgewandert, so dürften diese die (ggf. damals bestandene) deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr an ihre Abkömmlinge weitergegeben haben.
Sonstige Verlustgründe
Sollte kein Auslandsaufenthalt vor 1904 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben, sind weitere Verlust- bzw. Erwerbsgründe zu prüfen. Soll die deutsche Staatsangehörigkeit von weit zurückliegenden Vorfahren abgeleitet werden, so kommt es auch auf die Abstammungslinie an. Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte bspw. bis 1974 bei ehelicher Geburt grundsätzlich nur über den Vater weitergegeben werden. Zudem bestanden sonstige Verlustgründe wie bspw. für deutsche Ehefrauen durch Eheschließung mit einem ausländischen Partner (bis 1953). Auch die Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit führte (und führt) grundsätzlich zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Sollten Sie nun den Eindruck gewinnen, dass Ihre Vorfahren sich nicht lediglich als deutsche Volkszugehörige, sondern tatsächlich als deutsche Staatsangehörige in Serbien aufgehalten haben, die die deutsche Staatsangehörigkeit an Sie haben weitergeben können, was Sie mit entsprechenden Nachweisen belegen müssten, können Sie einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Hierzu finden Sie weitere Informationen hier. In sonstigen Fällen handelt es sich bei Ihren Vorfahren wahrscheinlich um deutsche Volkszugehörige, die womöglich als Spätaussiedler in Deutschland Aufnahme fanden bzw. noch sehr eingeschränkt finden können (s.u.).
Spätaussiedler aus Serbien
Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Spätaussiedler konnten und können deutsche Volkszugehörige die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Spätaussiedler werden und über diesen Weg die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, kann hierbei nur, wer als deutscher Volkszugehöriger vor Verlassen des Herkunftsgebietes und nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens einen Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes (BVA) erhalten hat. Aufnahmebewerber, die vor Erhalt des Aufnahmebescheides ihren Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgeben, können daher grundsätzlich nicht als Spätaussiedler anerkannt werden. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt neben der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse voraus.
Nach einer Gesetzesänderung sind ab 1993 die Zahlen der erteilten Aufnahmebescheide für Spätaussiedler aus dem ehemaligen Jugoslawien allerdings drastisch zurückgegangen. Antragsteller, die aus den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien stammen, müssen nämlich zusätzlich glaubhaft machen, dass sie am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen.
Informationen zum Thema Spätaussiedler finden Sie in der entsprechenden Rubrik auf der Website des BVA.