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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Icon einer Aktentasche, daneben ein rennendes Strichmännchen

FK 81a, © BO Belg/Canva.com

15.10.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren verkürzt die Dauer des Anerkennungs- und Visumsverfahrens erheblich und kann genutzt werden, wenn die örtlich zuständige Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung gem. § 81a AufenthG erteilt.

Drucken Sie das Merkblatt bitte aus, unterschreiben Sie es und bringen es zur Antragstellung mit.

BEARBEITUNGSZEIT: siehe FAQs.

HINWEIS: Alle Unterlagen (Merkblätter, Antragsformulare) der Botschaft sind kostenlos.

Voraussetzung

  • Antragstellung nur mit einer bereits vorhandenen Vorabzustimmung der Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG möglich.

Dokumente

1 Videxformular in Deutsch oder Englisch, vollständig online ausgefüllt und nach Ausdruck eigenhändig unterschrieben. Keine Anträge für Schengenvisa!

Original + Kopie(n) - (alle relevanten Seiten) - Mindestens zwei leere Seiten. Bitte beachten Sie, dass Ihr Reisepass zum Zeitpunkt der geplanten Einreise noch mindestens drei Monate gültig sein muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.

Drei identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, bitte mit einer Büroklammer an das Videxformular anbringen.

Original + 1 Kopie - Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde gem. §81a AufenthG

Original + Kopie(n) - Bitte lassen Sie die Erklärung von Ihrem künftigen Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben.

Die Gebühr beträgt 75 € zahlbar in RSD.

Von der Fachkraft:

Original + Kopie(n) - Diplome, Zeugnisse ODER Mittelschulzeugnis mit Berufsabschluss/Fachschulzeugnis ODER Hochschulabschluss jeweils mit Apostille auf dem Original und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.

Nachweis über Deutschkenntnisse + 1 Kopie - Soweit Sie im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ein Sprachzertifikat eingereicht haben, bringen Sie dieses bitte zur Antragstellung mit (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum, ausgestellt durch ein von der Botschaft anerkanntes Sprachinstitut).

Vom mitausreisenden Ehegatten:

Original + Kopie(n) - Original der Heiratsurkunde oder Urkunde über die Eintragung der Lebenspartnerschaft (in Deutschland Altfälle vor 01.10.2017) im Original.
Urkunden, die nicht in deutscher Sprache sind und nicht auf internationalem Vordruck ausgestellt sind, müssen mit einer Apostille versehen werden und übersetzt sein. Die Übersetzung muss notariell beglaubigt sein. Serbische internationale Urkunden benötigen KEINE Apostille und KEINE Übersetzung. Es müssen zwei Kopien der Urkunde eingereicht werden.

Nachweis über Deutschkenntnisse Original + Kopie(n) - Einfache Deutschkenntnisse sind grundsätzlich durch ein aktuelles Sprachzeugnis (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) auf dem Niveau „Deutsch - A1“ nachzuweisen. In Serbien ist dieses beim Goethe-Institut, dem ÖSD sowie einer TestDaF- oder ECL- zertifizierten Sprachschule erhältlich. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist. Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt „Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug“. Bei Antragstellung prüfen wir, ob eine Ausnahme für Sie greift.

Vom mitausreisenden Kind:

Original + Kopie(n) - eine internationale Geburtsurkunde muss bei Antragsabgabe im Original vorliegen.

Nachweis über Deutschkenntnisse Original + Kopie(n) - Kinder, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben (z.B. Geburt 06.06.2003; Vollendung des 16. Lebensjahres am 06.06.2019) müssen grundsätzlich einen Sprachnachweis C1 eines anerkannten Sprachinstituts vorlegen. Diese Regel gilt NICHT, wenn das Kind zusammen mit beiden personenberechtigten Elternteilen ausreist. Diese Regel gilt auch NICHT, wenn das Kind zusammen mit dem alleine personenberechtigten Elternteil ausreist. Nähere Informationen zum Sprachnachweis C1 finden Sie im Merkblatt „Nachweis von Deutschkenntnissen“ und erhalten Sie auch bei Antragsabgabe am Schalter.

WERDEN ZUSÄTZLICHE DOKUMENTE ZUR SORGEBERECHTIGUNG BZW. EINE ZUSÄTZLICHE EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG BENÖTIGT?

WERDEN ZUSÄTZLICHE DOKUMENTE ZUR SORGEBERECHTIGUNG BZW. EINE ZUSÄTZLICHE EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG BENÖTIGT?

Beide Elternteile sind personensorge-berechtigt. Sie reisen beide mit dem Kind/den Kindern aus:
NEIN
Nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt und das Kind/die Kinder reist/reisen mit diesem Elternteil aus:
JA

Scheidungsurteil im Original und zwei Kopien, in dem das Sorgerecht geregelt ist mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher UND notariell beglaubigte Einverständniserklärung im Original mit 2 Kopien des in Serbien verbleibenden Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes/der Kinder in Deutschland mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher- ein Muster finden sie hier.

ODER

Gerichtsurteil im Original mit 2 Kopien über den vollständigen Entzug des Sorgerechtes gegen das in Serbien verbleibende Elternteil mit Apostille und Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.

Ein Elternteil ist verstorben und das Kind/die Kinder reist/reisen mit dem verbliebenen Elternteil aus
JA
Original der Internationalen Sterbeurkunde des anderen Elternteils
Beide Eltern haben gemeinsames
Sorgerecht, aber ein Elternteil verbleibt (zunächst) in Serbien und das Kind/die Kinder reist/reisen mit dem anderen Elternteil aus ODER der andere Elternteil ist bereits in Deutschland
JA
Einverständniserklärung des in Serbien verbleibenden Elternteils zur ständigen Wohnsitznahme des Kindes/der Kinder in Deutschland im Original und zwei Kopien und notariell beglaubigt – ein Muster finden Sie hier.

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Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums macht.

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern er Angaben verweigert oder bewusst falsch oder unvollständig macht, kann dies zur Folge haben, dass der Visumantrag abgelehnt bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.

Die Behörde hat gem. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein unbeschränktes Auskunftsrecht über die im Bundeszentralregister eingetragenen nicht zu tilgenden Verurteilungen, auch wenn diese nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden. Daher ist der Antragsteller verpflichtet, auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.

Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass er vor der Antragstellung über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren belehrt worden ist.

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________

Sie werden hiermit außerdem darüber belehrt, dass gemäß den Vorschriften des Schengener Übereinkommens für jeden Aufenthalt im Schengener Gebiet eine gültige Krankenversicherung abzuschließen ist. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen und auf Anfrage bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Sie werden gebeten, alle Angaben auf dem Visum unmittelbar nach dessen Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen.

Des Weiteren werden Sie darüber belehrt, dass telefonische Sachstandsanfragen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet und elektronische Sachstandsanfragen frühestens nach Ablauf von 10 bis 12 Wochen seit Antragstellung beantwortet werden können.

Weiterhin erklären Sie mit Ihrer Unterschrift Ihr Einverständnis, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse: _____________ als Kontaktadresse für die Deutsche Botschaft hinterlassen haben und regelmäßig einsehen.

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.

Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,

☐ hole ich oder ein von mir Bevollmächtigter den Bescheid bei der Botschaft ab.

☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die oben genannte E-Mail-

Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.

☐ bitte ich um postalische Zustellung an folgende Adresse:

________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________

Termin

Für die Beantragung eines Visums benötigen Sie zwingend einen Termin.

Zum Terminvergabesystem gelangen Sie hier.

ACHTUNG: Terminregistrierungen im elektronischen Terminvergabesystem der Botschaft sind KOSTENLOS. Die Botschaft erhebt keine Gebühren für die Terminregistrierung! Es werden auch keine vorgezogenen Termine gegen Gebühr vergeben!

Agenturen oder Reisebüros haben keinen privilegierten Zugang zum Terminvergabesystem! Die Botschaft rät daher davon ab, eine Agentur oder ein Reisebüro mit der Terminanfrage oder -registrierung in Anspruch zu nehmen!

Sie können Ihren Visumantrag online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts stellen. Ihre Unterlagen werden im Rahmen des Online-Verfahrens auf Vollständigkeit geprüft, so dass Sie optimal auf Ihren Termin in der Auslandsvertretung vorbereitet sind. Zum Auslandsportal.

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