Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Pflegekräfte und Pflegehelferinnen/ -assistentinnen bzw. Pflegehelfer/ -assistenten und Pflegehilfskräfte

Icon einer Aktentasche, daneben dargestellt das rote Kreuz-Symbol und das Herzschlagsymbol

FK Pflegefachkräfte, © BO Belg/Canva.com

10.04.2024 - Artikel

Allgemeine Informationen

Drucken Sie das Merkblatt bitte aus, unterschreiben Sie es und bringen es zur Antragstellung mit.

BEARBEITUNGSZEIT: siehe FAQs.

HINWEIS: Alle Unterlagen (Merkblätter, Antragsformulare) der Botschaft sind kostenlos.

Voraussetzung

  • eine Antragstellung ist erst nach Erhalt der Anerkennung oder des Defizitbescheids möglich.
  • Falls Sie für die Anerkennung das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen, stellen Sie nach erhalt der Vorabzustimmung gem. §81a AufenthG Ihre Antragsunterlagen bitte gemäß unserem Merkblatt „Beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ zusammen.

Dokumente

1 Videxformular in Deutsch oder Englisch, vollständig online ausgefüllt und nach Ausdruck eigenhändig unterschrieben. Keine Anträge für Schengenvisa!

Original + Kopie(n) - (alle relevanten Seiten) - Mindestens zwei leere Seiten. Bitte bedenken Sie, dass die Gültigkeit des Passes die Dauer des Visums um mindestens drei Monate überschreiten muss. Kopieren Sie bitte die laminierte Datenseite und alle Seiten, die Visa, Stempel oder Eintragungen enthalten.

Zwei identische biometrische Passfotos, nicht älter als 6 Monate, bitte mit einer Büroklammer an das Videxformular anbringen.

Mir ist bekannt, dass ich für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen muss. Der Mindestversicherungsschutz muss derzeit eine Höhe von 30.000 Euro abdecken. Bei fehlendem Krankenversicherungsschutz ist mit einer Einreiseverweigerung zu rechnen.


________________________________

Ort, Datum und Unterschrift

Die Gebühr beträgt 75 € zahlbar in RSD.

Option A

§ 18a i.V.m. § 18 II Nr. 4 AufenthG - Mit Anerkennung/Berufsausübungserlaubnis in Deutschland

Pflegefachkräfte mit anerkannter Berufsausbildung ODER Pflegehelfer/-assistenten mit anerkannter Berufsausbildung, die in Bremen, Hamburg Niedersachsen, Saarland oder Sachsen arbeiten wollen

Original + Kopie(n) - Bitte lassen Sie die Erklärung von Ihrem künftigen Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben.

Original + Kopie(n) - Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist (Anerkennung) und erteilt Ihnen, sofern erforderlich, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

Original + Kopie(n) - Den Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse erbringen Sie durch Vorlage eines Sprachzertifikats (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) mit dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens. Nachweise müssen vom Goethe-Institut, dem ÖSD oder einer TestDaF- oder ECL- zertifizierten Sprachschule ausgestellt sein. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist.

Original + Kopie(n) - Diplom über die abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachkraft im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege mit Apostille auf dem Original und mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.

Original + Kopie(n) - Der Nachweis ist zu erbringen durch: Gehaltsnachweis (siehe bitte Gehaltsgrenzen) oder angemessene Altersvorsorge (jeweils mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher):

  • Listing der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Bereits erworbene Ansprüche aus privaten Renten- bzw. Lebensversicherungen

ODER

  • Immobiliennachweise durch Katasterauszug und den letzten Steuerbescheid für die Immobilie

ODER

  • sonstiges Vermögen

Option B

§ 16d I, II AufenthG mit Defizitbescheid

Pflegefachkraft mit Defizitbescheid ODER Pflegehelfer/ -assistenten mit Defizitbescheid aus Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Saarland oder Sachsen

Original + Kopie(n) - Bitte lassen Sie die Erklärung von Ihrem künftigen Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben.

Original + Kopie(n) - Bitte lassen Sie die Erklärung von Ihrem künftigen Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben.

Original + Kopie(n) - Müssen Sie für die Anerkennung noch Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland durchführen, soll Ihr künftiger Arbeitgeber auch das ausfüllen.

Original + Kopie(n) - Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Sie zur Anerkennung Ihres Berufsabschlusses noch Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland nachholen müssen. (Defizitbescheid). In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber einen Ausbildungsplan erstellen. Aus dem hervorgeht, wann und in welchem Umfang die im Defizitbescheid ausgewiesenen Inhalte nachgeholt werden.

Original + Kopie(n) - Den Nachweis von Deutschkenntnissen Ihrer Deutschkenntnisse erbringen Sie durch Vorlage eines Sprachzertifikats (max. 1 Jahr ab Ausstellungsdatum) mit dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens. Nachweise müssen vom Goethe-Institut, dem ÖSD oder einer TestDaF- oder ECL- zertifizierten Sprachschule ausgestellt sein. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung außerhalb Serbiens abgelegt worden ist.

Original + Kopie(n) - Diplom über die abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachkraft im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege mit Apostille auf dem Original und mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher.

Option C

§19c I AufenthG i.V.m. §22a BeschV

Pflegehelfer/-assistenten, die in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein oder Thüringen arbeiten wollen ODER Pflegehilfskräfte (bundesweit).

Original + Kopie(n) - Bitte lassen Sie die Erklärung von Ihrem künftigen Arbeitgeber ausfüllen und unterschreiben.

Original + Kopie(n) - Die für Ihren Beruf zuständige Anerkennungsbehörde stellt fest, dass Ihre Qualifikation mit einem deutschen Abschluss gleichwertig ist (Anerkennung) und erteilt Ihnen, sofern erforderlich, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht erforderlich für den Freistaat Bayern).

Original + Kopie(n) - Den Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse erbringen Sie durch Vorlage eines Sprachzertifikats mit dem Niveau B2 des Europäischen Referenzrahmens. (Für Bayern: Sprachzertifikat mit dem Niveau B1 ausreichend). Der Nachweis von Deutschkenntnissen muss vom Goethe-Institut, von einer ECL- zertifizierten Sprachschule oder vom Österreichischen Institut (ÖSD) ausgestellt sein. Zudem werden Telc-Zertifikate anerkannt, sofern die Prüfung in Deutschland abgelegt worden ist.

Original + Kopie(n) - Diplom über die abgeschlossene Berufsausbildung zur medizinischen Fachkraft im Bereich der Gesundheits-, Kranken- und Altenpflege mit Apostille auf dem Original und mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien Übersetzungen, Anerkennung.

Original + Kopie(n) - Der Nachweis ist entweder zu erbringen durch:

  • ausreichend hohen Gehaltsnachweis (siehe bitte Mindestgehalt Arbeitsmigration 2024) oder durch
  • Gehaltsnachweis in niedrigerer Höhe sowie
  • Belege zur angemessenen Altersvorsorge (jeweils mit Übersetzung durch einen in Deutschland oder Serbien anerkannten Gerichtsdolmetscher), also sämtliche vorhandenen Nachweise zu:
    • Listing der serbischen gesetzlichen Rentenversicherung;
    • bereits erworbenen Ansprüchen aus privaten Renten- bzw. Lebensversicherungen;
    • Immobilieneigentum (Nachweis: durch Katasterauszug und den letzten Steuerbescheid für die Immobilie);
    • sonstigem Vermögen.

Belehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG – Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots

Ein Ausländer und sein Arbeitgeber versichern, dass die Beschäftigung, die dem Visumsantrag zugrunde liegen soll, tatsächlich ausgeübt werden soll, d. h. tatsächlich ein auf Durchführung ausgerichtetes „konkretes Arbeitsplatzangebot“ nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und kein reines Scheinarbeitsverhältnis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes im Raum steht.

Eine reine Gehaltszahlung ohne Durchführungsabsicht genügt nicht.

Falscherklärungen sind „unrichtige Angaben“ und nach § 95 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG strafbar. Erfolgt die Handlung gegen einen Vermögensvorteil, wäre eine Strafbarkeit nach § 96 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG gegeben. Die entsprechenden Qualifikationstatbestände gelten ebenfalls.

Visastellen und Ausländerbehörden haben bei konkreten Anhaltspunkten der Vorspiegelung eines echten Arbeitsverhältnisses, hinter dem sich ein nur zum Schein eingegangenes und daher nach § 117 BGB nichtiges Arbeitsverhältnis verbirgt, die Möglichkeit, die Strafverfolgungs-behörden einzuschalten.

Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich die vorstehenden Hinweise zur Kenntnis genommen habe und erkläre gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4a AufenthG, dass ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Sinne von § 18 Abs. 2 Nummer 1 AufenthG vorliegt und ich beabsichtige, eine entsprechende Beschäftigung aufzunehmen.

_______________________ _______________________________

Ort, Datum Unterschrift

Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn er falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels oder eines Schengen-Visums macht.

Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Sofern er Angaben verweigert oder bewusst falsch oder unvollständig macht, kann dies zur Folge haben, dass der Visumantrag abgelehnt bzw. der Antragsteller aus Deutschland ausgewiesen wird, sofern ein Visum bereits erteilt wurde.

Die Behörde hat gem. § 53 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG ein unbeschränktes Auskunftsrecht über die im Bundeszentralregister eingetragenen nicht zu tilgenden Verurteilungen, auch wenn diese nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden. Daher ist der Antragsteller verpflichtet, auch strafrechtliche Verurteilungen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, anzugeben.

Durch die Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass er vor der Antragstellung über die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben im Visumverfahren belehrt worden ist.

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________

Sie werden hiermit außerdem darüber belehrt, dass gemäß den Vorschriften des Schengener Übereinkommens für jeden Aufenthalt im Schengener Gebiet eine gültige Krankenversicherung abzuschließen ist. Der Versicherungsnachweis ist mitzuführen und auf Anfrage bei der Grenzkontrolle vorzulegen.

Sie werden gebeten, alle Angaben auf dem Visum unmittelbar nach dessen Erhalt auf Vollständigkeit zu prüfen.

Des Weiteren werden Sie darüber belehrt, dass telefonische Sachstandsanfragen aus Datenschutzgründen nicht beantwortet und elektronische Sachstandsanfragen frühestens nach Ablauf von 10 bis 12 Wochen seit Antragstellung beantwortet werden können.

Weiterhin erklären Sie mit Ihrer Unterschrift Ihr Einverständnis, dass Sie Ihre E-Mail-Adresse: _____________ als Kontaktadresse für die Deutsche Botschaft hinterlassen haben und regelmäßig einsehen.

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________.

Ich wurde darauf hingewiesen, dass mein Antrag nur vollständig unter Vorlage aller im Merkblatt aufgeführten Dokumente positiv entschieden werden kann. Unvollständige Anträge werden kostenpflichtig abgelehnt.

Für den Fall, dass mein Antrag auf ein nationales Visum abgelehnt werden sollte,

☐ hole ich oder ein von mir Bevollmächtigter den Bescheid bei der Botschaft ab.

☐ bin ich mit einer Übersendung des Ablehnungsbescheids per E-Mail an die oben genannte E-Mail-

Adresse einverstanden. Das Postfach dieser E-Mail-Adresse wird regelmäßig von mir eingesehen.

☐ bitte ich um postalische Zustellung an folgende Adresse:

________________________________________________________________________

_________________________________________________________________________

Belgrad, den ___________________ Unterschrift ______________________

Zusätzliche, hier nicht genannte Unterlagen können im Einzelfall bei Antragstellung oder im Laufe des Visumsverfahrens nachgefordert werden.

Termin (nur Option A und B)

Für die Beantragung eines Visums benötigen Sie zwingend einen Termin.

Zum Terminvergabesystem gelangen Sie hier.

ACHTUNG: Terminregistrierungen im elektronischen Terminvergabesystem der Botschaft sind KOSTENLOS. Die Botschaft erhebt keine Gebühren für die Terminregistrierung! Es werden auch keine vorgezogenen Termine gegen Gebühr vergeben!

Agenturen oder Reisebüros haben keinen privilegierten Zugang zum Terminvergabesystem! Die Botschaft rät daher davon ab, eine Agentur oder ein Reisebüro mit der Terminanfrage oder -registrierung in Anspruch zu nehmen!

Termin (nur Option C)

Für die Beantragung eines Visums benötigen Sie zwingend einen Termin. Die Terminbuchung und Antragstellung erfolgt ausschließlich beim externen Dienstleister der Visastelle TLScontact, Omladinskih brigada 88a (airport city).

Bitte beachten Sie: TLScontact erhebt ein Serviceentgelt in Höhe von 40 Euro (nationale Visa)/ 30 Euro (Schengenvisa), zahlbar in RSD.

Sie können Ihren Termin hier buchen.

Alternativ (nur für Option A): Online-Antragstellung

Sie können Ihren Visumantrag online im Auslandsportal des Auswärtigen Amts stellen. Ihre Unterlagen werden im Rahmen des Online-Verfahrens auf Vollständigkeit geprüft, so dass Sie optimal auf Ihren Termin in der Auslandsvertretung vorbereitet sind. Zum Auslandsportal.

Hinweise zur Familienzusammenführung

Sofern Ihre Familie mit Ihnen nach Deutschland übersiedeln möchte, ist für jede Person ein eigenes nationales Visum für Deutschland zu beantragen. Die visumfreie Einreise oder Einreise mit Schengenvisum ist nicht möglich.

Nähere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern auf unserer Webseite.


nach oben